Rz. 161
Auch die vollentgeltliche Übertragung erfolgt regelmäßig im Wege des Verkaufs. Der zu vereinbarende und zu zahlende Kaufpreis wird dabei nach kaufmännischen Gesichtspunkten bestimmt bzw. ausgehandelt. Einen Abschlag, der dem Unternehmensnachfolger die Übernahme erleichtert, wird nicht gewährt.
In seiner einfachsten Ausprägung erfolgt die Begleichung des Kaufpreises durch eine Einmalzahlung, deren Finanzierung allein im Verantwortungsbereich des Übernehmers/Käufers liegt. Alternativ können die Parteien jedoch auch eine Verrentung des Kaufpreises vereinbaren. Hierbei wird der nach objektiven Kriterien bestimmte Kaufpreis entsprechend der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers/Übergebers aufgeteilt und in eine Rente umgewandelt. Soweit gewünscht, kann die Dauer der Rente auch von der Lebenszeit eines anderen Berechtigten, beispielsweise des Ehegatten des Verkäufers, abhängig gemacht werden. Der entscheidende Unterschied zur oben angesprochenen Versorgungsleistung (siehe Rdn 128) besteht darin, dass es bei der Bemessung der Rentenhöhe gerade nicht auf das Versorgungsinteresse des Veräußerers ankommt. Maßgeblich sind allein der nach kaufmännischen Gesichtspunkten bestimmte und abgewogene Kaufpreis/Unternehmenswert sowie die statistische Lebenserwartung des Rentenberechtigten und der – im Regelfall ebenfalls nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogene – Rentenzinsfuß.
Rz. 162
Die Verrentung eines Kaufpreises birgt regelmäßig für alle Beteiligten gewisse Risiken. Denn soweit die tatsächliche Lebensdauer des Rentenberechtigten von der der Rentenbemessung zugrunde gelegten statistischen Lebenserwartung abweicht, kommt es entweder zu einer Kaufpreisminderung (früheres Versterben) oder zu einer Kaufpreiserhöhung (späteres Versterben). Vor diesem Hintergrund wird mitunter eine Mindestlaufzeit für die Rente vereinbart. Verstirbt der Rentenberechtigte vor Ablauf der Mindestdauer, sind die Zahlungen gegenüber seinen Erben bzw. Vermächtnisnehmern zu erbringen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass tatsächlich ein Mindestbetrag als Kaufpreis gezahlt wird.
Rz. 163
Das Pendant hierzu, also die Begrenzung der Rentendauer auf einen Maximalzeitraum, ist in der Praxis eher selten anzutreffen. Dies liegt insbesondere daran, dass der Veräußerer mit der Vereinbarung der Rente zumeist eine wirtschaftliche Absicherung anstrebt. Auch wenn für die Bemessung der Rentenhöhe sein Versorgungsinteresse keine entscheidende Rolle spielt, will er in seinen letzten Lebensjahren auf diesen Teil seiner Unterhaltssicherung nicht verzichten. In vielen Fällen wäre ihm dies auch wirtschaftlich gar nicht zuzumuten.
Wirtschaftlich betrachtet, ist die Kaufpreisrente aus der Sicht des Veräußerers aber mit zusätzlichen Risiken behaftet. Denn im Regelfall wird der Erwerber die Rentenzahlung aus den Gewinnen des übernommenen Unternehmens zu bestreiten haben. Wirft es keine ausreichenden Erträge ab, sind die Rentenzahlungen an den Übergeber gefährdet. Mithin ist eine Absicherung der Kaufpreisrente, z.B. durch eine Reallast, dringend zu empfehlen.
Rz. 164
In steuerrechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass im Falle der Vereinbarung eines objektiv angemessenen Kaufpreises (auch bei dessen Verrentung) keine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen kann und somit Schenkungsteuer im Ergebnis kein Thema ist. Ertragsteuerlich liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor. Insoweit ist wie folgt zu unterscheiden: