Rz. 50

Während das Widerrufsrecht es dem Schenker lediglich ermöglicht, das Geschenk zurückzufordern, der Vertrag als solcher (inklusive der Rückforderungsmöglichkeit) aber in Kraft bleibt, führt die Ausübung eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts dazu, dass der Schenkungsvertrag hinfällig wird und rückabgewickelt werden muss.[56] Die Rechtsfolgen des Rücktritts richten sich daher auch nicht nach Bereicherungsrecht sondern nach den §§ 346 ff. BGB.

 

Rz. 51

Demzufolge ist der Vertrag im Falle des wirksamen Rücktritts insgesamt rückabzuwickeln; etwaige Aufwendungen des Vertragspartners (Beschenkten) sind – vorbehaltlich abweichender Regelungen – zu erstatten, gezogene Nutzungen herauszugeben.[57] Ein Entreicherungseinwand i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB steht (insbesondere) dem Beschenkten nicht zu.[58]

 

Rz. 52

Vor diesem Hintergrund verschafft das Rücktrittsrecht dem Schenker eine ungleich stärkere Rechtsposition als die bloße Vereinbarung von Widerrufsrechten.[59] Nichtsdestotrotz sollten die Art und Weise der Rückabwicklung und etwaige Erleichterungen für den Beschenkten ausdrücklich vereinbart werden. Sind die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen (§§ 346 ff. BGB) gewollt, sollte man auch dies ausdrücklich klarstellen.

[56] Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn 105; Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 1884.
[57] Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn 105; J. Mayer, DNotZ 1996, 604, 605ff.
[58] Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn 108.
[59] Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn 105; Spiegelberger, MittBayNot 2000, 1,6; a.A. aber z.B. J. Mayer, DNotZ 1996, 604, 606.

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