1. Allgemeines – Zielsetzung
Rz. 120
Oftmals ist der Inhaber des Vermögens nur in der Lage bzw. bereit, sein Eigentum aufzugeben, wenn er im Gegenzug eine wirtschaftliche Absicherung in Form wiederkehrender Bezüge erhält. Es geht also hier um Vereinbarungen, in denen der Übernehmer "als Gegenleistung" für die Übergabe eines oder mehrere Vermögensgegenstände zu regelmäßigen Zahlungen an den Übergeber verpflichtet wird. Diese haben regelmäßig eine Laufzeit bis zum Tod des Schenkers/Übergebers; teilweise sind sie aber nach dessen Tod auch an seine Hinterbliebenen, insbesondere den Ehegatten, zu leisten.
Rz. 121
Typischerweise ist die Höhe der wiederkehrenden Leistungen (auch Versorgungsleistungen genannt) nicht in erster Linie am Verkehrswert der übergebenden Vermögensgegenstände orientiert. Sie richtet sich vielmehr am angenommenen Versorgungsbedürfnis des Übergebers bzw. seiner Angehörigen. Der Schenker/Übergeber will seine Altersversorgung sichergestellt wissen, nicht eine nach kaufmännischen Grundsätzen abgewogene angemessene Gegenleistung für die Hingabe seines Vermögens erhalten. Gleichzeitig besteht aus der Sicht des Beschenkten/Übernehmers regelmäßig der Wunsch, die zukünftig zu erbringenden Leistungen – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – aus dem übernommenen Vermögen erbringen bzw. mit dessen Hilfe erwirtschaften zu können. Dieser Wunsch deckt sich in der Mehrzahl der Fälle auch mit den Vorstellungen des Übergebers, dem im Ergebnis nicht damit gedient ist, Versorgungsansprüche zu vereinbaren, deren Finanzierung der Beschenkte nicht aufbringen kann bzw. die nicht durch den übertragenen Gegenstand gesichert werden können.
Rz. 122
Ein entscheidender Vorteil dieser Gestaltungsvariante besteht für den Schenker darin, sich nicht mehr aktiv um das Management des hingegebenen Vermögens kümmern zu müssen. Gleichzeitig hat er aber die Möglichkeit, sich wirtschaftlich einen Teil der zu erwartenden Erträge vorzubehalten, um – ohne weitere Arbeit zu haben – abgesichert zu sein bzw. zu bleiben.
Rz. 123
Darüber hinaus besteht auch zivilrechtlich aus der Sicht des Schenkers der Vorteil, dass – anders als beim Nießbrauch – die Verpflichtung des Beschenkten zur Leistung der vereinbarten Versorgungsbezüge unabhängig davon besteht, ob bzw. welche Erträge aus dem übernommenen Vermögen erzielt werden. Zwar gehen die Parteien regelmäßig davon aus, dass das übergehende Vermögen eine bestimmte Ertragskraft aufweist. Ob diese Ertragskraft aber tatsächlich zu Überschüssen führt, aus denen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt die Versorgungsleistungen bestritten werden können, spielt keine entscheidende Rolle. Vor diesem Hintergrund ist es aus der Sicht des Übernehmers dringend angeraten, die Versorgungsleistungen nicht als betragsmäßig nicht abänderbare Leibrente auszugestalten, sondern eine Abänderbarkeitsklausel nach § 239 FamFG bzw. § 323a ZPO (analog) zu vereinbaren. Dann ist bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer Reduzierung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten oder zu einem Mehrbedarf des Berechtigten führen, eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Beträge möglich. Hierbei ist aber unbedingt darauf zu achten, dass ein Mehrbedarf aufgrund des Eintritts einer Pflegebedürftigkeit ein Erhöhungsverlangen des Berechtigten nicht rechtfertigen sollte.
Rz. 124
Neben Geldzahlungen kommen als Versorgungsleistungen auch tatsächliche Handlungen (Haushaltsführung, Pflege o.ä.) in Betracht. Hinsichtlich der verschiedenen Formen der Geldzahlungen zu Versorgungszwecken ist im Detail wie bereits angedeutet zwischen so genannten Leibrenten und dauernden Lasten zu unterscheiden.
2. Leibrente/dauernde Last/Versorgungszeitrente
Rz. 125
Der Begriff der Leibrente ergibt sich aus §§ 759 ff. BGB. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, die nach Zeitabständen, Art und Höhe gleichmäßig sind, in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen und aufgrund eines auf Lebenszeit eines oder mehrerer Menschen begründeten Dauerschuldverhältnisses gewährt werden.
Das prägende Merkmal, das auch den entscheidenden Unterschied zur dauernden Last ausmacht, ist die Unabänderbarkeit der vereinbarten Leistung. Diese bezieht sich sowohl auf die Art und die Höhe der Leistung als auch auf die Zeitabstände, in denen die Leistung zu erbringen ist.
Rz. 126
Gemäß § 761 BGB bedarf das Leibrentenversprechen der Schriftform. Eine Heilungsmöglichkeit (wie etwa in § 518 BGB) durch Vollzug des formunwirksamen Versprechens besteht nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn da...