Rz. 26

Die Klägerin machte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.7.2005 geltend. An dem Verkehrsunfall waren die Klägerin mit ihrem Pkw und der zum Unfallzeitpunkt achtjährige Beklagte mit seinem Fahrrad beteiligt.

 

Rz. 27

Die Klägerin hielt ihren Pkw im Bereich einer Straßeneinmündung auf ihrer Fahrbahnhälfte vor der gedachten Sichtlinie an, um sich vor dem beabsichtigten Linksabbiegen zu vergewissern, ob sie bevorrechtigtem Verkehr eventuell Vorfahrt gewähren musste. Zur selben Zeit näherte sich der Beklagte mit seinem Fahrrad aus Sicht der Klägerin von links kommend dem Einmündungsbereich, um nach rechts in die Straße einzubiegen, in der die Klägerin mit ihrem Pkw stand. Dem Beklagten war zunächst der Blick auf die Einmündung und den dort seit wenigen Sekunden haltenden Pkw der Klägerin durch eine am Fahrbahnrand stehende, ca. 2 m hohe Hecke versperrt, bei weiterer Annäherung aber war dieser zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich erkennbar. Er übersah ihn jedoch aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr frontal auf den stehenden Pkw der Klägerin auf.

 

Rz. 28

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz des an ihrem Pkw entstandenen Schadens. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage zu einer Quote von 4/5 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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