Rz. 145
Als die wichtigsten Rechte des Kommissionärs im Verhältnis zum Kommittenten sind der Provisionsanspruch (§ 396 Abs. 1 HGB), das gesetzliche Pfandrecht am Kommissionsgut (§ 397 HGB) und das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs (§ 400 Abs. 1 HGB) zu nennen.
(1) Provisionsanspruch
Rz. 146
Dem Kommissionär steht nach Ausführung des Geschäfts, d.h. nach Erfüllung des (Ausführungs-) Geschäfts durch den Dritten, ein Provisionsanspruch zu (§ 396 Abs. 1 HGB). Der Anspruch entsteht bereits mit dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts aufschiebend bedingt durch die Erfüllung seitens des Dritten. Ohne Ausführung besteht der Provisionsanspruch nach § 396 Abs. 1 Satz 2 HGB ausnahmsweise dann, wenn die Provision ortsüblich ist oder die Ausführung des Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterbleibt. Eine besondere Vergütung erhält der Kommissionär, wenn er sich verpflichtet hat, für die Erfüllung des Dritten einzustehen (§ 394 Abs. 2 Satz 2 HGB, sog. Delkredere-Provision). Schließlich kann der Kommissionär noch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 396 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 675, 670 BGB).
(2) Pfandrecht
Rz. 147
Sämtliche Ansprüche des Kommissionärs sind durch ein gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut gesichert (§ 397 HGB). Dieses Pfandrecht sichert auch Forderungen aus früheren Kommissionsgeschäften. Gem. § 366 Abs. 3 HGB kann das Pfandrecht gutgläubig an schuldnerfremden Sachen erworben werden. Sofern sich allerdings das Kommissionsgut noch im Eigentum des Kommissionärs selbst, z.B. bei der Einkaufskommission, befindet, steht dem Kommissionär nach § 398 HGB (wegen § 1256 Abs. 1 Satz 1 BGB – kein Pfandrecht an eigenen Sachen) statt eines Pfandrechts ein pfandähnliches Befriedigungsrecht zu. An den Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft steht dem Kommissionär wegen seiner eigenen Forderung ein entsprechendes Recht auf bevorzugte Befriedigung zu (§ 399 HGB), mit der Folge, dass er die Forderungen selbst einziehen kann.
(3) Selbsteintrittsrecht
Rz. 148
Sofern nicht eine entgegenstehende Weisung des Kommittenten vorliegt, ist der Kommissionär berechtigt, beim Ein- und Verkauf von Waren und Wertpapieren, die einen Börsen- und Marktpreis haben bzw. bei denen ein solcher amtlich festgestellt wird, selbst als Verkäufer oder Käufer einzutreten und das Gut selbst zu liefern oder zu übernehmen (§ 400 Abs. 1 HGB, sog. Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs). Gem. § 403 HGB behält der Kommissionär auch beim Selbsteintritt seine Ansprüche auf Provision und Aufwendungsersatz. Gleichfalls kommen dem Kommissionär beim Selbsteintrittsrecht das gesetzliche Pfandrecht und das Recht auf Befriedigung aus eigener Kommissionsware zugute (§§ 404, 397, 398 HGB).