Rz. 67
Wie oben bereits angerissen, ist der in das Kontokorrent fallende Einzelanspruch nicht pfändbar. Aus § 357 HGB ergibt sich, dass nur der Saldo pfändbar sein soll.
Rz. 68
Unter dem Saldo i.S.d. § 357 Satz 1 HGB wird derjenige im Zeitpunkt der Pfändung durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (deshalb als Zustellungssaldo bezeichnet) verstanden, also nicht der Saldo – unter Ausschluss neuer Schuldposten – zur Zeit des nächsten Periodenschlusses. Die Pfändung in ein laufendes Kontokorrent bewirkt, dass das Konto lediglich buchungstechnisch, und nur zwischen Pfändungsgläubiger und Bank vorläufig abgeschlossen wird. Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung kein Aktivsaldo des Pfändungsschuldners besteht, ist die Pfändung gegenstandslos und unwirksam.
Rz. 69
§ 357 HGB regelt nach herrschender Meinung nicht die Pfändung künftiger Kontokorrentsalden. Die künftige Saldoforderung ist aber wie andere künftige Forderungen auch nach den §§ 829 ff. ZPO pfändbar, wenn die Erwartung ihrer Entstehung ausreichend rechtlich fundiert ist, insb. beim Kontokorrent in Dauerrechtsverhältnissen, wie in den Rechtsverhältnissen des Handelsvertreters zum Unternehmer, des Gesellschafters zur Gesellschaft oder des Dauerlieferers zum Dauerabnehmer. I.d.R. wird diese Pfändung einer künftigen Saldoforderung mit der des nicht ausreichenden gegenwärtigen Saldos verbunden (sog. Doppelpfändung).
Rz. 70
Die Pfändung von Ansprüchen aus einem Girovertrag unterscheidet sich von der Pfändbarkeit von Salden aus einem (Bank-)Kontokorrent. Wenn der Kunde im Fall des Girovertrages nur Ansprüche aus dem Kontokorrent hätte, könnte er die Auszahlung eines Guthabens nur am Ende einer Rechnungsperiode verlangen. Aus dem Girovertrag hat er aber einen Anspruch auf Auszahlung des sich jeweils ergebenden Guthabens. Aus diesem Umstand folgert die herrschende Meinung, dass auch künftige Einzelforderungen (Girotagesguthaben) des Kontoinhabers aus dem Girovertrag pfändbar sind, soweit sie zwischen zwei Rechnungsabschlüssen entstehen und für den Schuldner verfügbar sind; einer solchen Pfändung stehen weder § 613 Satz 2 BGB noch die Kontokorrentabrede entgegen. Die Pfändung künftiger Girotagesguthaben läuft ins Leere, wenn das Konto debitorisch bleibt. Pfändbar sind auch die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit (sog. offene Kreditlinie), wenn und soweit der Kunde den Kredit abruft, also in Anspruch nimmt. Dagegen ist die Entscheidung über die Kreditaufnahme und über die Ausübung des Abrufrechts angesichts der damit verbundenen Rückzahlungspflicht des Schuldners höchstpersönlich und nicht pfändbar. Unpfändbar ist auch der Überziehungskredit, der durch bloße Duldung einer Kontoüberziehung seitens der Bank gewährt wird.