Rz. 134
Das Kommissionsgeschäft ist legaldefiniert in § 383 Abs. 1 HGB. Danach ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen – des Kommittenten – im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
Rz. 135
Die §§ 383 ff. HGB gelten nach § 383 Abs. 2 Satz 1 HGB auch für kleingewerbliche Unternehmen. In diesem Fall finden auf das Kommissionsgeschäft auch die §§ 343–372 HGB Anwendung, allerdings mit Ausnahme der §§ 348–350 HGB (§ 383 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Rz. 136
Beim Kommissionsgeschäft sind die folgenden Kommissionsarten zu unterscheiden:
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Die eigentliche Kommission, d.h. der Ankauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren (§ 383 HGB). Der eigentlichen Kommission stehen der Abschluss von Tauschverträgen und von Verträgen gleich, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben (§ 406 Abs. 2 HGB). |
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Die uneigentliche Kommission (auch Geschäftsbesorgungskommission genannt), d.h. der Geschäftsabschluss eines Kommissionärs, der sich auf andere Gegenstände als Waren und Wertpapieren bezieht (§ 406 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dazu zählen etwa das Verlegen eines literarischen Werkes im Namen des Verlegers für Rechnung des Autors, die Veräußerung einer fremden Beteiligung im eigenen Namen (im Rahmen eines andersartigen Gewerbebetriebs), die Vermietung und die Inkassokommission. |
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Die Gelegenheitskommission, die vorliegt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Kommissionsgeschäft vornimmt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 HGB). |
Rz. 137
Hinweis
Die §§ 383 ff. HGB sind nach § 406 HGB auf sämtliche Kommissionsarten anwendbar.
Das Kommissionsgeschäft hat aufgrund des verstärkten Auftretens von Handelsvertretern oder Vertragshändlern als Absatzmittler erheblich an wirtschaftlicher Bedeutung verloren. Eine praktische Rolle spielt es nur noch im Kunsthandel, beim Warenimport und -export sowie insb. im Wertpapiergeschäft (Effektenkommission).
1. Rechtsstellung des Kommissionärs
Rz. 138
Der Kommissionär steht in einem doppelten Rechtsverhältnis. Der Kommissionsvertrag verbindet den Kommissionär mit seinem Auftraggeber, dem Kommittenten. Dem Dritten ggü. ist der Kommissionär aus dem Ausführungsgeschäft verpflichtet. Neben diese beiden Rechtsbeziehungen tritt noch das Abwicklungsgeschäft zwischen Kommissionär und Kommittenten, durch das der Kommissionär die aus dem Ausführungsgeschäft erlangten Rechte oder Sachen auf den Kommittenten überträgt.
Rz. 139
Die Rechtsstellung des Kommissionärs verdeutlicht die folgende Übersicht:
a) Kommissionsvertrag
Rz. 140
Der Kommissionsvertrag regelt die vertraglichen Rechte und Pflichten im Verhältnis des Kommissionärs zum Kommittenten. Es handelt sich dabei um einen formlos gültigen, gegenseitigen Vertrag über eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB), der bei Einzelgeschäften einen Werkvertrag, bei ständiger Verbindung einen Dienstvertrag darstellt. Die Abgrenzung hat insb. Bedeutung für das Kündigungsrecht. Während beim Dienstvertrag beide Parteien jederzeit nach § 627 BGB kündigen können, hat beim Werkvertrag allein der Kommittent ein Kündigungsrecht nach § 649 BGB.
Rz. 141
Der Kommissionsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, auf den die §§ 320 ff. BGB Anwendung finden. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen dabei
aa) Pflichten des Kommissionärs
Rz. 142
Den Kommissionär trifft insb. die Pflicht zur Durchführung des übernommenen Geschäfts, die beinhaltet,
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das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§§ 384 Abs. 1, 347 HGB), und |
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dem Kommittenten das durch die Ausführung Erlangte (§ 384 Abs. 2 Halbs. 2 HGB) herauszugeben (sog. Abwicklungsgeschäft). |
Rz. 143
I.R.d. Ausführung und Abwicklung des Geschäfts hat der Kommissionär die Interessen des Kommittenten wahrzunehmen (§§ 384 Abs. 1 Halbs. 2, 387 HGB, sog. Treuepflicht). Diese Treuepflicht wird z.B. dann verletzt, wenn ein mit der Bewertung, Bewerbung und Versteigerung eines Kunstgegenstandes beauftragtes Auktionshaus Fehler bei der Beschreibung im Auktionskatalog macht oder einen unvert...