Rz. 177
Das Speditionsgeschäft ist in den §§ 453 ff. HGB geregelt.
1. Begriff des Spediteurs
Rz. 178
Nach § 453 Abs. 1 HGB wird der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Spediteur i.S.d. HGB ist also derjenige, der die Versendung besorgt. Dies bedeutet, dass der Spediteur die Versendung grds. nicht selbst durchführt, sondern sie einem Frachtführer überlässt, mit dem er im eigenen Namen einen Frachtvertrag schließt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Spediteur von seinem Selbsteintrittsrecht gem. § 458 HGB Gebrauch macht.
Rz. 179
Die Rechtsstellung des Spediteurs entspricht weitgehend der des Kommissionärs, denn auch der Spediteur tritt für fremde Rechnung aber im eigenen Namen auf. Wie der Kommissionär steht auch der Spediteur in einem doppelten Rechtsverhältnis: Mit seinem Auftraggeber, dem Versender, verbindet ihn ein Speditionsvertrag. Dem Frachtführer (bzw. im Seefrachtgeschäft dem Verfrachter) ggü. ist er aus dem Frachtvertrag verpflichtet. Diese Rechtsbeziehungen soll die nachfolgende Skizze veranschaulichen:
Hinweis
Zu beachten ist, dass im allgemeinen Sprachgebrauch häufig auch solche Personen als Spediteur bezeichnet werden, die die Beförderung selbst durchführen sollen und damit Frachtführer i.S.d. HGB sind. Deshalb sollte immer dann, wenn jemand als Spediteur bezeichnet wird, geprüft werden, ob nicht in Wirklichkeit ein Frachtführer gemeint ist. Für die Abgrenzung zwischen Spediteur und Frachtführer ist der Inhalt des mit dem Versender (Absender) geschlossenen Vertrages entscheidend.
Rz. 180
Ein Frachtvertrag liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt der "Spediteur" nicht nur zur Besorgung der Versendung, sondern selbst zur Durchführung des Transports verpflichtet ist. Für den Frachtvertrag sprechen Frachtbrief und genaue Vereinbarung des Transports. Sofern jemand selbst zur Durchführung des Transports verpflichtet ist und dabei Frachtführer einschaltet, so wird er nicht zum Spediteur, sondern bleibt selbst Frachtführer. Die von ihm verpflichteten Personen sind dann Unterfrachtführer.
Beim Speditionsvertrag wird dagegen zwischen den Parteien vereinbart, dass der Spediteur nur die Versendung besorgt, d.h. die Beförderung organisiert und die dazu notwendigen Verträge abschließt (§ 454 HGB), und nicht zur Durchführung des Transports verpflichtet ist. An der Stellung als Spediteur ändert sich auch dann nichts, wenn der Spediteur den Transport aufgrund seines Selbsteintrittsrechts selbst durchführt (§ 458 Satz 1 HGB). In diesem Fall hat er nur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters (§ 458 Satz 2 HGB).
2. Rechte und Pflichten des Spediteurs
Rz. 181
Nach § 453 Abs. 1 HGB ist der Spediteur in erster Linie verpflichtet, "die Versendung des Gutes zu besorgen". Er erbringt damit eine Organisationsleistung, die die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Weges, die Auswahl der ausführenden Unternehmer und die Anspruchssicherung umfasst (§ 454 HGB).
Rz. 182
Dabei werden regelmäßig zwischen den Parteien des Speditionsvertrages die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart. In der Praxis besonders wichtig, insb. für die Haftungsfrage, sind die Versicherungspflichten. ADSp 29 verpflichtet den Spediteur zum Abschluss einer Speditionsversicherung zur Deckung von Schäden, die auf Speditionsfehlern beruhen. Dagegen ist der Spediteur zum Abschluss einer Transport- und Lagerversicherung nur bei besonderem Auftrag verpflichtet (ADSp 21).
Rz. 183
Gem. § 461 HGB haftet der Spediteur im Wesentlichen wie ein Frachtführer. Für das Verschulden seiner Leute und Erfüllungsgehilfen haftet er gem. § 462 HGB. Die vom Spediteur beauftragten Frachtführer sind keine Erfüllungsgehilfen des Spediteurs, da sie nicht die Verbindlichkeiten des Spediteurs ggü. dem Versender, sondern ihre eigene Verpflichtungen dem Spediteur ggü. erfüllen. Allerdings ist auch beim Speditionsgeschäft die Drittschadensliquidation des Spediteurs für den Versender anerkannt.