Rz. 184
Das Lagergeschäft ist in den §§ 467 ff. HGB geregelt.Eine wichtige Bedeutung hat das Lagergeschäft v.a. im internationalen Handelsverkehr. Aber auch im nationalen Handel kommt die Einlagerung von Waren bei einem Lagerhalter vor, da der Unternehmer selbst häufig nicht die dafür notwendigen Räume und Vorrichtungen, wie z.B. Kühlhäuser, besitzt, und die Einlagerung für ihn auch zumeist praktischer und billiger ist als die Selbstlagerung, zumal er mittels des Lagerscheins unter den Voraussetzungen des § 475g HGB über das eingelagerte Gut verfügen kann.
Rz. 185
Das Lagergeschäft kommt in verschiedenen Ausprägungen vor, die sich v.a. hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Lagergut unterscheiden:
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bei der Einzellagerung (auch Sonderlagerung genannt) verbleibt das Lagergut im Eigentum des Einlagerers; |
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bei der Sammellagerung (auch Mischlagerung genannt) wird an den eingelagerten Sachen bei Vermischung (§ 469 Abs. 1 HGB) Miteigentum nach Bruchteilen der vormaligen Alleineigentümer begründet (§ 469 Abs. 2 HGB); |
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bei der von § 467 HGB nicht erfassten, sondern unter § 700 BGB fallenden Sammellagerung wird der Lagerhalter Eigentümer des eingelagerten Gutes und hat Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. |
Rz. 186
Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren (§ 467 Abs. 1 HGB). Rechtssystematisch handelt es sich beim Lagervertrag also um eine handelsrechtliche Sonderform der Verwahrung gem. §§ 688 ff. BGB. Dies ist mehr als die bloße Bereitstellung von Lagerraum aufgrund eines Mietvertrages; entscheidendes Unterscheidungskriterium zum Mietvertrag über eine Lagerfläche ist die Frage, ob Obhuts- oder Verwahrungspflichten als Hauptpflichten übernommen werden. Das Transportrechtsreformgesetz 1998 hat die Pflichten des Lagerhalters im Wesentlichen unverändert gelassen. Neu ist allerdings die Pflicht des Lagerhalters, den Einlagerer zu unterrichten und Weisungen einzuholen, wenn nach der Einlagerung Veränderungen an dem Gut entstanden oder zu befürchten sind (§ 471 Abs. 2 HGB).
Rz. 187
Die Hauptleistungspflicht des Einlagerers besteht darin, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 467 Abs. 2 HGB). Unter den Voraussetzungen des § 474 HGB schuldet der Einlagerer dem Lagerhalter auch Aufwendungsersatz. Außerdem treffen den Einlagerer gem. § 468 HGB Hinweis- und Unterrichtungspflichten, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll.
Rz. 188
Bei der Ausstellung eines Lagerscheins ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins verpflichtet (§ 475e HGB). Aus diesem Grund hat der Lagerhalter die Pflicht zur Prüfung der Sachbefugnis des nicht durch Lagerschein Legitimierten.
Rz. 189
Nur wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist, kann der Lagerhalter das Gut bei Dritten einlagern (§ 472 Abs. 2 HGB). Ein solcher Dritter ist Substitut – nicht Erfüllungsgehilfe – mit der Folge, dass der Lagerhalter insoweit nur für ein Auswahlverschulden haftet.
Rz. 190
Die §§ 467 ff. HGB sind weitestgehend dispositiv. Grenzen setzt allerdings die Vorschrift des § 475h HGB, wenn der Einlagerer Verbraucher ist.