Rz. 75
Auch wenn die Telearbeit im häuslichen Bereich erfolgt, unterliegt diese Tätigkeit der Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten. Dabei ist allerdings zu betonen, dass sich der Regelungsbereich des § 87 BetrVG auf kollektive Tatbestände beschränkt. Dort, wo die Arbeitsvertragsparteien einzelvertraglich individuelle Regelungen schaffen, kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 BetrVG grundsätzlich nicht zum Zuge kommen. So hat der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Mitbestimmungsrechte in Bezug auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Hier besteht allerdings im Bereich des Homeoffice das Problem, dass diese Mitbestimmungsrechte letztlich ins Leere gehen können, wenn der einzelne Homeoffice-Beschäftigte, der im häuslichen Bereich tätig ist, sich entgegen der mit dem Betriebsrat vereinbarten Vorgaben verhält. Deshalb kann den Betriebspartnern nur angeraten werden, nicht einfach die betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit auf die Homeoffice-Arbeitnehmer zu übertragen, sondern in Bezug auf diesen Personenkreis spezielle Vereinbarungen zu treffen, die den besonderen Bedürfnissen der im Homeoffice Tätigen Rechnung tragen. Aber nicht nur die Arbeitszeit von Homeoffice-Arbeitnehmern kann zum Gegenstand des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates werden, sondern dieser hat auch dann mitzubestimmen, wenn die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, in Rede steht. Dies soll bereits dann einschlägig sein, wenn etwa ein Computerprogramm Verhaltens- und Leistungsdaten erfasst und aufzeichnet. Hierbei braucht es sich nicht um ein besonderes hierauf zugeschnittenes Programm zu handeln. Vielmehr genügt es auch, wenn etwa bei Standardsoftware relevante Verhaltens- und Leistungsdaten aufgezeichnet werden und dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Dagegen erfasst das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses. Auch wenn dieses etwa durch technische Einrichtungen übertragen wird, folgt hieraus kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Rz. 76
Des Weiteren hat der Betriebsrat gem. § 87 BetrVG über Regelungen hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen. In diesem Zusammenhang leiten sich die relevanten Mitbestimmungsspielräume aus den für die Homeoffice-Tätigkeit geltenden Vorgaben, etwa der Arbeitsstättenverordnung, ab. Entscheidend ist in diesem Kontext aber immer, dass die vorhandenen Schutzvorschriften einen Regelungsspielraum lassen. Nur innerhalb dieses Regelungsspielraumes kann das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einschlägig werden. Darüber hinaus kann der Betriebsrat zusätzliche Schutzmaßnahmen als die gesetzlich vorgesehenen nicht unter Berufung auf die genannte Vorschrift durchsetzen. Ebenso wenig stehen dem Betriebsrat bei der Einführung von Arbeit im Homeoffice Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu, sofern die angesprochenen Regelungsgegenstände bereits durch andere Betriebsvereinbarungen erfasst werden.
Rz. 77
Wie auch bei sonstigen Arbeitnehmern kann sich auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG ergeben. Dies betrifft zum einen die Entlohnungsgrundsätze, aber auch eventuell zu vereinbarende leistungsbezogene Entgelte, die im Rahmen der Homeoffice-Arbeit relevant werden können.
Rz. 78
Als Teil des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wurde § 87 Abs. 1 Nr. 14 in das BetrVG eingefügt, der dem Betriebsrat bezogen auf mobile Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erfolgt, ein eigenes Mitbestimmungsrecht verschafft. Darunter fallen auch Homeoffice-Tätigkeiten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG umfasst nicht die Entscheidung über die Einführung mobiler Arbeit, sondern beschränkt sich auf Fragen, die mit der inhaltlichen Ausgestaltung mobiler Arbeit im Zusammenhang stehen. Beispielsweise betrifft dies Betriebsvereinbarungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, die Lage der täglichen Arbeitszeit oder den Erbringungsort von mobiler Arbeit. Bezogen auf das Homeoffice betrifft das also beispielsweise den Anteil der Homeoffice-Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit oder Regelungen über Zeiten zwingender Anwesenheit im Betrieb. Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Auffangtatbestand für alle Regelungen im Kontext mobiler Arbeit bilden, bereits bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats jedoch unberührt lassen. Keine mobile Arbeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG und damit nicht Regelungsgegenstand des § 87 Abs. 1 Nr. 4 ...