Rz. 25
Im Musterfall ist das Sondernutzungsrecht ausdrücklich gebucht. Hierauf kann man sich sodann zwar in der Regel, aber keineswegs immer verlassen. Insbesondere bei durch Zuweisung nachträglich entstandenem Sondernutzungsrecht argumentiert die OLG-Rechtsprechung,[32] dass zwischenzeitlich außerhalb des Grundbuchs anderweitige Übertragungen (formfrei!, vgl. Rdn 24) denklogisch nicht ausgeschlossen werden könnten, folglich somit die Bewilligung aller Eigentümer notwendig sei, um die Übertragung im Grundbuch zu vollziehen. Bei Großanlagen ist die Bewilligung aller Eigentümer praktisch nicht zu erlangen und außerordentlich kostenintensiv.
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