Rz. 60

Das Aufgebotsverfahren muss durch Antrag, §§ 434, 23, 25, 455 FamFG, eingeleitet werden.[85] Es genügt ein Aufgebotsantrag.

 

Hinweis

Eines gesonderten Antrags auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses bedarf es nicht (mehr).[86]

[85] Zu einem Antragsmuster siehe BeckOF/Herzog, 5.12.3.
[86] Heinemann, NotBZ 2009, 300; BeckOF/Herzog, 5.12.3 Rn 5; anders war dies noch vor der FG-Reform 2009.

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