Rz. 60
Das Aufgebotsverfahren muss durch Antrag, §§ 434, 23, 25, 455 FamFG, eingeleitet werden.[85] Es genügt ein Aufgebotsantrag.
Hinweis
Eines gesonderten Antrags auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses bedarf es nicht (mehr).[86]
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