Rz. 56
Den Gläubigern, die ihre Forderung im Aufgebotsverfahren nicht angemeldet haben und folglich durch Ausschließungsbeschluss,[81] §§ 439, 38 ff. FamFG, ausgeschlossen wurden, haftet der Erbe nur noch nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) und nicht mehr nach §§ 1978, 1980 BGB. Folge: Nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger kann der Erbe den Nachlass für sich verwenden, ohne befürchten zu müssen, über § 1978 BGB in Anspruch genommen zu werden. Den ausgeschlossenen Gläubigern muss der Erbe nur noch den überschüssigen Nachlass zur Verfügung stellen. Im Übrigen kann er sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Rz. 57
Im Insolvenzverfahren werden die Forderungen der ausgeschlossenen Gläubiger nach Maßgabe des § 327 Abs. 3 InsO nachrangig erfüllt.
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