Rz. 56

Den Gläubigern, die ihre Forderung im Aufgebotsverfahren nicht angemeldet haben und folglich durch Ausschließungsbeschluss,[81] §§ 439, 38 ff. FamFG, ausgeschlossen wurden, haftet der Erbe nur noch nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) und nicht mehr nach §§ 1978, 1980 BGB. Folge: Nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger kann der Erbe den Nachlass für sich verwenden, ohne befürchten zu müssen, über § 1978 BGB in Anspruch genommen zu werden. Den ausgeschlossenen Gläubigern muss der Erbe nur noch den überschüssigen Nachlass zur Verfügung stellen. Im Übrigen kann er sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

 

Rz. 57

Im Insolvenzverfahren werden die Forderungen der ausgeschlossenen Gläubiger nach Maßgabe des § 327 Abs. 3 InsO nachrangig erfüllt.

[81] Mit der Reform des FGG durch das FamFG trat am 1.9.2009 an die Stelle des Ausschlussurteils ein Ausschließungsbeschluss nach §§ 433 ff., 454 ff. FamFG. Inhaltlich hat sich aber wenig geändert, siehe Kemper, FamFG, FGG, ZPO – kommentierte Synopse, S. 343 und BeckOGK/Herzog, § 1970 BGB Rn 47.1.; siehe auch Holzer, ZEV 2014, 583.

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