Rz. 90

Für das Privataufgebot eines Miterben nach § 2061 BGB entsteht nur eine Festgebühr von 15 EUR für die Entgegennahme der Anmeldungen (Nr. 12410 Abs. 1 Ziff. 1 GNotKG) zzgl. Auslagen nach den Nrn. 31000 ff. (Gericht) bzw. Nrn. 32000 ff. GNotKG (Notar), wenn das Gericht Forderungsanmeldungen entgegennimmt.[141] Kostenschuldner ist nach § 23 Ziff. 3 GNotKG der Antragsteller, der Erstattung der Kosten aus dem Nachlass verlangen kann, §§ (683,) 670 BGB. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger kostet 20 EUR zzgl. USt.

 

Rz. 91

Für den den Miterben beratenden Rechtsanwalt fallen nach einer Ansicht die Gebühren nach Nr. 3324, 3332 VV RVG an,[142] nach anderer Ansicht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG.[143]

[141] Zimmermann, ZErb 2011, 259, 262.
[142] Schneider/Wolf/Mock, Nr. 3324 RVG Rn 5.
[143] Große-Wilde/Ouart/Wrede, § 2061 BGB Rn 13 und Zimmermann, ZErb 2011, 259, 261.

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