Rz. 27

Das Inventar soll alle zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlassgegenstände (die der Erbe zu ermitteln hat;[41] nicht anzugeben sind: Surrogate oder Ersatzansprüche) konkret bezeichnen, § 2001 Abs. 1 Hs. 1 BGB[42] und einen geschätzten Wert angeben, § 2001 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Wenn zu Letzterem erforderlich, soll der Erbe die Nachlassgegenstände beschreiben, § 2001 Abs. 2 Hs. 1 BGB. Zur Einholung von Sachverständigengutachten ist der Erbe nicht verpflichtet.[43] Wird das Inventar amtlich aufgenommen, § 2003 BGB, kann eine Schätzung auf Kosten des Nachlasses in Betracht kommen, wenn die zuständige Person nicht über entsprechende Sachkunde verfügt.

 

Rz. 28

Ferner sind alle zum Zeitpunkt der Inventarerrichtung vorhandenen (und bekannten) Nachlassverbindlichkeiten aufzuführen, § 2001 Abs. 1 Hs. 2 BGB.[44] Eine bilanzmäßige Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva ist nicht gefordert; ebenso wenig eine Angabe zum Nettonachlasswert oder zur Überschuldung.

Hierbei sind auch die durch Vereinigung bzw. Aufrechnung erloschenen Rechte und Verbindlichkeiten aufzuführen, da sie gemäß §§ 1976, 1977, 1991 Abs. 2 BGB im Falle der Herbeiführung einer endgültigen Haftungsbeschränkungsmaßnahme wieder aufleben können (siehe § 8 Rdn 73 ff.).[45] Unberücksichtigt bleiben lebzeitige Zuwendungen des Erblassers und zwar auch dann, wenn sie ausgleichungspflichtig sind.[46]

 

Hinweis

Auch ein inhaltlich fehlerhaft, aber formgerecht erstelltes Inventar wahrt die Inventarfrist; Folgen können sich aber aus § 2005 Abs. 1 BGB bei absichtlicher erheblicher Unvollständigkeit der Nachlassaktiva ergeben oder wenn der Erbe, in der Absicht die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, nicht bestehende Nachlassverbindlichkeiten aufnimmt. Außerdem kann dem Erben auf Antrag eines Gläubigers eine weitere Inventarfrist nach § 2005 Abs. 2 BGB gesetzt werden, wenn die Angaben unvollständig sind. Alle sonstigen inhaltlichen Verstöße, insbesondere die unvollständige Angabe von Nachlassverbindlichkeiten oder die fehlende Beschreibung oder Wertangabe zu Nachlassgegenständen sind für den Erben völlig folgenlos.

 

Rz. 29

Das Inventar nach § 2002 BGB ist vom Erben oder seinem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen (nicht auch von der Amtsperson),[47] das nach § 2003 BGB ist vom Notar zu unterzeichnen.

[41] Staudinger/Dobler, § 2001 BGB Rn 2.
[42] Siehe im Einzelnen z.B. BeckOGK/Leiß, § 2001 BGB Rn 4 ff.
[43] NK-BGB/Odersky, § 2001 BGB Rn 5.
[44] BGH, Urt. v. 10.2.1960 – V ZR 39/58, NJW 1960, 959, 962 = BGHZ 32, 60; Grüneberg/Weidlich, § 2001 BGB Rn 1.
[45] MüKo/Küpper, § 2001 BGB Rn 2.
[46] BeckOGK/Leiß, § 2001 BGB Rn 6.
[47] Erman/Horn, § 2002 BGB Rn 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge