Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 30
Für die Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994 BGB, einer neuen Inventarfrist und deren Verlängerungen gilt Nr. 12411 Ziff. 2 bis 4 KV-GNotKG (25 EUR). Kostenschuldner ist der Nachlassgläubiger als Antragsteller, § 22 Abs. 1 GNotKG.
Rz. 31
Kosten für die Entgegennahme des Inventars (Inventarerrichtung nach § 1993 BGB) entstehen nach Nr. 12410 Abs. 1 Ziff. 6 KV-GNotKG (grds. 15 EUR). Kostenschuldner ist derjenige, der das Inventar einreicht (§ 23 Nr. 4d) GNotKG).
Für den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen (§ 2003 BGB), erhält das Gericht 40 EUR nach Nr. 12412 KV-GNotKG.
Die Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten (Erbfallschulden, Nachlasskostenschulden) nach §§ 31 Abs. 2, 24 Nr. 4 und letzter Hs. GNotKG mit der Folge, dass in Bezug auf diese eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich ist (siehe oben § 5 Rdn 7). Die Kosten sind Masseverbindlichkeiten nach § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Rz. 32
Für die Hinzuziehung einer Behörde oder eines Notars bei der Aufnahme des Inventars (§ 2002 BGB) entsteht eine 1,0 Gebühr nach § 23502 KV-GNotKG. Für die Aufnahme des Inventars durch eine Amtsperson (§ 2003 BGB) entsteht eine 2,0 Gebühr nach Nr. 23500 KV-GNotKG. Kostenschuldner ist nach § 24 Nr. 4 GNotKG der Erbe; die Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Die Frage, ob es sich um reine Nachlassverbindlichkeiten mit Haftungsbeschränkung handelt oder nur um Nachlasserbenschulden ohne Haftungsbeschränkungs-, aber mit Regressmöglichkeit, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Gebühren für den Notar oder die Behörde, die der Erbe selbst beauftragt (§ 2002 BGB), dürften Nachlasserbenschulden sein; für § 2003 BGB wird z.T. zu Recht vertreten, dass es sich um beschränkbare reine Nachlassverbindlichkeiten handelt.
Rz. 33
Geschäftswert ist der Wert sämtlicher Nachlassgegenstände (§ 115 S. 1 GNotKG), ohne dass Verbindlichkeiten abgezogen werden (§ 38 GNotKG).