Rz. 71

Das zuständige Gericht erlässt das Aufgebot durch Beschluss.[102] Dieser Beschluss darf nicht an wesentlichen Mängeln leiden. Notwendige Angabe ist z.B. nach § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG, dass etwaige Ansprüche bei dem (Aufgebots-)Gericht anzumelden sind.[103] Hierbei muss auch das Gericht als Adressat der Anmeldung genannt sein; der Hinweis im Aufgebot auf § 434 FamFG genügt nicht.[104] Fehlen solcherlei Angaben, leidet das Aufgebot an einem schweren Verfahrensfehler und ist auf Beschwerde der Ausschließungsbeschluss mitsamt Aufgebot aufzuheben.[105] Der Erlassvermerk nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.[106]

Dieser Aufgebotsbeschluss wird den bekannten Gläubigern von Amts wegen zugestellt, § 15 FamFG; i.Ü. erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung nach § 435 FamFG. Den Gläubigern wird der Ausschluss angedroht, § 458 FamFG, wenn sie nicht innerhalb der Aufgebotsfrist von mindestens sechs Wochen (§ 437 FamFG), maximal sechs Monaten, § 458 Abs. 2 FamFG, ihre Forderung gemäß § 459 FamFG anmelden.

Nachlassgläubiger sind alle Gläubiger einer Nachlassforderung i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB, nicht nur Gläubiger von Erblasserschulden, sondern auch von Erbfallschulden; zu letzteren gehören auch gegen den Nachlass gerichtete Forderungen wegen der Einleitung nachlassbezogener Verfahren (Nachlasskostenschulden), darunter auch die Kosten eines Miterben für die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens.[107]

 

Rz. 72

Die Gläubiger müssen ihre Forderung sodann innerhalb der Aufgebotsfrist beim Aufgebotsgericht anmelden, § 459 Abs. 1 FamFG. In einer Aufgebotssache kann eine Forderungsanmeldung bereits mit Erlass des Aufgebotsbeschlusses erfolgen; eine Zustellung des Aufgebots an den anmeldenden Gläubiger ist nicht erforderlich.[108]

Bei der Anmeldung muss der Gläubiger Gegenstand und Grund unter Beifügung urkundlicher Beweisstücke angeben.[109] Weiterer Beweis für die Forderung ist nicht erforderlich, da keine inhaltliche Prüfung durch das Aufgebotsgericht erfolgt, sondern die Forderung durch die Anmeldung nur vorbehalten bleibt.[110] Ist ihr Bestand strittig, so entscheidet das Zivilgericht. Gemäß § 459 Abs. 2 FamFG hat das Gericht jedem Einsicht in die Anmeldungen zu gewähren, der ein rechtliches Interesse hat.[111]

 

Rz. 73

Nach Ablauf der Aufgebotsfrist wird vom Rechtspfleger ein Ausschließungsbeschluss erlassen, §§ 439, 38 FamFG.[112] Im Falle der öffentlichen Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG i.V.m. §§ 186188 ZPO bedarf es keines Bewilligungsbeschlusses i.S.d. § 186 Abs. 1 ZPO.[113]

Hiergegen ist Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft.[114] Nach § 439 Abs. 3 FamFG findet § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung; der Beschwerdewert von mehr als 600 EUR muss daher nicht erreicht sein. Beschwerdebefugt ist auch der nicht antragstellende Miterbe, dessen Erbanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt.[115]

 

Hinweis

Durch diese Ausschließung erlischt die Forderung nicht; sie ist nur mit der Einrede des § 1973 BGB behaftet.[116]

 

Rz. 74

Versäumt ein Gläubiger die Aufgebotsfrist, so kann er die Anmeldung seiner Forderungen noch bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses nachholen, § 438 FamFG.[117] Ein Ausschließungsbeschluss ist i.S.d. § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist.[118] Danach wird er durch den Ausschließungsbeschluss mit seiner Forderung auf Einrede hin ausgeschlossen, § 1973 BGB.

 

Hinweis

Eine Wiedereinsetzung bei Versäumung des Anmeldezeitpunkts ist nicht möglich[119]

 

Rz. 75

Der Ausschluss wirkt gegenüber dem Alleinerben und bei Miterben gegenüber allen Miterben, auch gegenüber denen, die das Aufgebotsverfahren nicht mitbetrieben haben, § 460 Abs. 1 FamFG. Ebenso kommt ein Aufgebotsverfahren eines Vorerben dem Nacherben und umgekehrt zugute, § 461 FamFG.

 

Hinweis

Stellt sich während des Laufes des Aufgebotsverfahrens heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, so muss der Erbe die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, wenn er sich nicht der Haftung aus § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB aussetzen will.

 

Rz. 76

Durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren automatisch ohne Beschluss beendet, § 457 Abs. 2 FamFG; ein Ausschließungsbeschluss ergeht nicht mehr (§ 22 Abs. 3 FamFG).[120]

 

Rz. 77

Die Anordnung der Nachlassverwaltung hat keine Auswirkungen auf das Verfahren.[121]

[102] Ein Formulierungsvorschlag findet sich bei BeckOGK/Herzog, § 1970 BGB Rn 91.1; eingehend und ebenfalls mit Formulierungsvorschlag auch Pyhrr, ErbR 2023, 582.
[105] Zu Rechtsmitteln siehe auch Pyhrr, ErbR 2023, 582, 583.
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