Dr. iur. Stephanie Herzog
1. Frist
Rz. 59
Das Regelaufgebot nach §§ 1970 ff. BGB, §§ 454 ff., 433 ff. FamFG unterliegt keiner Ausschlussfrist. Es kann auch noch nach Jahren eingeleitet werden. Auch ein hierauf folgender Ausschließungsbeschluss zieht die Folgen des § 1973 BGB nach sich. Der Erbe tut gleichwohl gut daran, das Aufgebot zeitnah zu beantragen:
1. |
Zum einen treten die Wirkungen eines Ausschließungsbeschlusses nach § 1974 BGB auch ohne Aufgebotsverfahren gegenüber Gläubigern ein, die ihre dem Erben unbekannte Forderung erst fünf Jahre nach dem Erbfall diesem gegenüber geltend machen. Dies gilt auch für die Teilhaftung bei Miterben, § 2060 Nr. 2 BGB. |
2. |
Außerdem greift die aufschiebende Einrede des § 2015 BGB nur dann, wenn der Erbe das Aufgebot innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft beantragt hat. |
3. |
Eine Aufschiebung der Auseinandersetzung nach § 2045 BGB, um sich die Einrede des § 2059 BGB zu bewahren, kann nur erwirkt werden, wenn der Antrag unverzüglich (§ 2045 S. 2 BGB) und vor Teilung gestellt wird. |
Hinweis
Leitet der Erbe im Nachgang zu einer ihm gesetzten Inventarfrist ein Aufgebotsverfahren ein, so ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Gericht eine von einem Nachlassgläubiger erwirkte Inventarfrist mit Blick hierauf verlängert.
2. Antragsverfahren
Rz. 60
Das Aufgebotsverfahren muss durch Antrag, §§ 434, 23, 25, 455 FamFG, eingeleitet werden. Es genügt ein Aufgebotsantrag.
Hinweis
Eines gesonderten Antrags auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses bedarf es nicht (mehr).
3. Antragsberechtigung
a) Erbe
Rz. 61
Der Antrag kann vom Alleinerben oder von jedem Miterben allein, d.h. ohne Mitwirkung der anderen, gestellt werden, § 455 Abs. 1 FamFG, sobald er die Erbschaft angenommen hat (§ 455 Abs. 3 FamFG) und nicht unbeschränkt haftet (§ 455 Abs. 1 FamFG. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren darf jedenfalls grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfahren werde nur wegen einer geringfügigen Forderung eines Gläubigers betrieben, die deutlich unter den Kosten des Aufgebotsverfahrens liegt; denn der Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens besteht gerade darin aufzuklären, ob und in welcher Höhe (weitere) Nachlassverbindlichkeiten bestehen.
Rz. 62
An den Nachweis der Erbenstellung als Voraussetzung der Antragsbefugnis dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr ist die Antragsbefugnis des Erben i.S.d. § 455 FamFG bereits dann zu bejahen, wenn der Antragsteller seine Erbenstellung schlüssig darlegt und sich für das Aufgebotsgericht und in der Beschwerdeinstanz an dessen Stelle für das Beschwerdegericht nach Verwertung der präsenten Erkenntnisquellen keine durchgreifenden Zweifel an dessen Erbenstellung ergeben. Die Vorlage eines Erbscheins kann nicht verlangt werden.
b) Sonstige
Rz. 63
Ferner sind antragsberechtigt
4. Zuständigkeit
Rz. 64
Der Antrag ist an das zuständige Gericht zu stellen.
Das ist seit 1.9.2009 sachlich das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG, und zwar hier die allgemeine Zivil- und nicht die Nachlassabteilung (str.).
Hinweis
Schiedsgerichte können wie generell in FG-Verfahren nicht zuständig sein.
Rz. 65
Örtlich zuständig ist gemäß § 454 FamFG das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts gemäß § 343 FamFG obliegen, also grds. das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Rz. 66
Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 1c RPflG.
Rz. 67
Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach § 105 FamFG bzw. Art. 4 EU-ErbVO.