Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 19
Die Einreichung eines privat erstellten Inventars genügt nicht. Die Aufnahme des Inventars, die der Einreichung vorausgeht (siehe Rdn 16), muss vielmehr nach §§ 2002 ff. BGB erfolgen.
1. Aufnahme durch den Erben selbst unter Hinzuziehung einer zuständigen Behörde, § 2002 BGB
Rz. 20
Die Errichtung kann durch den Erben selbst unter Hinzuziehung einer zuständigen Behörde oder eines zuständigen Beamten oder Notars (§ 20 BNotO) erfolgen, § 2002 BGB. In diesem Fall muss der Erbe selbst das Inventar – im Falle des § 1994 BGB innerhalb der ihm gesetzten Frist – von ihm selbst unterzeichnet beim Nachlassgericht einreichen.
2. Amtliche Aufnahme des Inventars, § 2003 BGB
Rz. 21
Ferner kann der Erbe die Aufnahme eines amtlichen Inventars nach § 2003 BGB beantragen. In diesem Fall erfolgt die Aufnahme des Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar, § 2003 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser muss den Nachlassbestand ermitteln. Er trägt die Verantwortung hierfür. Er ist es auch, der das von ihm unterzeichnete (§ 37 Abs. 3 BeurkG) Inventar in Form einer Niederschrift (§ 36 BeurkG) beim Nachlassgericht einreicht, § 2003 Abs. 3 BGB.
Rz. 22
Der Erbe ist dann dem Nachlassgericht oder der sonstigen das Inventar aufnehmenden Behörde gegenüber auskunftspflichtig, § 2003 Abs. 2 BGB. In diesem Fall genügt die Stellung des Antrags an das örtlich zuständige Nachlassgericht, um eine ggf. nach § 1994 BGB gesetzte Inventarfrist zu wahren, § 2003 Abs. 1 S. 3 BGB. Umgekehrt hindert ein Antrag nach § 2003 BGB die Nachlassgläubiger nicht, einen Antrag nach § 1994 BGB zu stellen, da der Erbe den Antrag nach § 2003 BGB jederzeit zurücknehmen könnte. Mit der Rücknahme entfällt die fristwahrende Wirkung.
Hinweis
Stellt ein Miterbe einen Antrag nach § 2003 BGB mit dem Ziel, die übrigen potenziellen Miterben auf diese Weise zur Erteilung der von ihm gewünschten Auskünfte über den Nachlass zu bewegen, so ist der Antrag abzuweisen. Denn der Erbe ist i.R.v. § 2003 BGB seinerseits verpflichtet, die für das Inventar erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 2003 Abs. 2 BGB. Gerade dazu ist der Miterbe, der in Wahrheit Auskunft von den anderen Miterben haben will, nicht in der Lage.
3. Bezugnahme, § 2004 BGB
Rz. 23
Schließlich kann der Erbe gemäß § 2004 BGB auf ein bereits beim Nachlassgericht liegendes Inventar, das den §§ 2002 f. BGB genügt, Bezug nehmen. Hier wird eine ggf. nach § 1994 BGB gesetzte Frist mit der formlosen Erklärung eingehalten. Nach heute h.M. ist ein Vorgehen nach § 2004 BGB aber auch freiwillig möglich.
Eine solche Bezugnahme kann erfolgen auf Inventare und Nachlassverzeichnisse
1) |
des Nachlasspflegers, § 1960 Abs. 2 BGB, |
2) |
eines vorläufigen Erben, der die Erbschaft später ausgeschlagen hat, |
3) |
eines vermeintlichen Erben (Erbschaftsbesitzers nach § 2018 BGB), |
4) |
eines Nachlassverwalters oder eines Nachlassinsolvenzverwalters. |
Rz. 24
Die wohl herrschende Lehre lässt auch eine Bezugnahme auf vergleichbare Nachlassverzeichnisse zu, wie die der §§ 1960 Abs. 2, 1835 Abs. 3, 2121 Abs. 3, 2215 Abs. 4, 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, soweit sie sich auf den Zeitpunkt des Erbfalles beziehen und (!) den formalen Anforderungen der §§ 1993 ff. BGB genügen (Hinzuziehung eines Notars). Da es diesbezüglich aber keinerlei gesicherte Rechtsprechung gibt, empfiehlt es sich, ein eigenes Inventar zu errichten.
Rz. 25
Gleiches gilt für die Frage, ob eine Bezugnahme nach § 2004 BGB auch die Wirkung von § 2009 BGB eintreten lässt. Die dies bejahende h.L. ist ebenfalls nicht durch die Rechtsprechung bestätigt. Daher empfiehlt es sich wohl auch insoweit, ein eigenes Inventar zu errichten.
Entscheidet sich der Erbe für eine Bezugnahme auf ein bereits errichtetes Inventar, so muss er darauf achten, dass er nicht absichtlich auf ein unrichtiges Inventar Bezug nimmt. Sonst treffen ihn die Sanktionen des § 2005 Abs. 1 S. 1 BGB.