Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 45
Auf Antrag eines Gläubigers hin, der seine Nachlassforderung glaubhaft macht, hat der Erbe die Vollständigkeit des von ihm erstellten oder ihm zugutekommenden Inventars – unabhängig davon, ob er dieses freiwillig oder auf Gläubigerantrag hin erstellt hat – gegenüber dem Nachlassgericht an Eides Statt zu Protokoll des Nachlassgerichts (der Notar ist nicht zuständig) vor dem Nachlasspfleger zu versichern, § 2006 Abs. 1 BGB. Das Inventar kann zuvor ergänzt werden, §§ 2005 Abs. 2, 2006 Abs. 2 BGB. Daher kommt es für die Eidesstattliche Versicherung auf den Wissensstand im Zeitpunkt der Abgabe derselben an.
Hinweis
Streitig ist, ob der Erbe auch während der Dauer des Nachlassinsolvenz- oder -verwaltungsverfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden kann. Die h.M. verneint dies, weil während dieser Zeit auch die Inventarfrist nicht läuft. Jedenfalls lebt die Pflicht im Falle der Beendigung der Verfahren mangels Masse wieder auf.
Rz. 46
Dabei bezieht sich diese eidesstattliche Versicherung nur auf die Nachlassgegenstände, die bei Eintritt des Erbfalls vorhanden waren, nicht hingegen auch auf die Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe muss gegenüber dem Nachlassgericht (zuständig ist hier der Rechtspfleger) nach § 2006 Abs. 1 BGB, §§ 361, 478 bis 480, 483 FamFG, § 3 Nr. 2c RPflG versichern, dass er "nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande war."
Rz. 47
Ein Gläubiger kann auch verlangen, dass der Erbe wiederholt eine Versicherung an Eides Statt abgibt, § 2006 Abs. 4 BGB. Dies allerdings nur dann, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass dem Erben nach Abgabe der letzten eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind, § 2006 Abs. 4 BGB.
Rz. 48
Die Kosten nach Nr. 15212 Ziff. 1 KV-GNotKG sind gemäß § 29 GNotKG vom Antragsteller zu tragen, analog § 261 Abs. 3 BGB, § 22 Abs. 1 GNotKG.