Rz. 156

Gemäß § 1640 Abs. 1 BGB haben Eltern die Pflicht, das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, das ihr minderjähriges Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und es beim Familiengericht einzureichen.

 

Rz. 157

Die Pflicht besteht gemäß § 1640 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Wert des Erwerbs 15.000 EUR nicht übersteigt; auch kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Eltern oder den Vormund von der Pflicht befreien (§ 1640 Abs. 2 BGB). Zur Ermittlung des Wertes der Zuwendung muss aller Erwerb aufgrund eines Todesfalls zusammengezählt werden: Bei 7.000 EUR Vorvermächtnis und einem Erbteil im Wert von 10.000 EUR ergibt sich also eine Pflicht nach § 1640 BGB. Schulden sind vom Aktivvermögen abzuziehen, so dass im Beispiel (Rdn 144) die Pflicht nicht besteht, wenn der Erbteil im Werte von 16.000 EUR mit anteiligen Nachlassschulden von 4.000 EUR belastet ist.

 

Rz. 158

Beerbt das Kind gleichzeitig Mutter und Großvater, weil diese z.B. gleichzeitig durch ein Unglück verstorben sind, so wird der erbrechtliche Erwerb nicht zusammengezählt, selbst wenn jeder von ihnen den Minderjährigen zum Alleinerben bestimmt hat; maßgeblich ist nur die Person des Erblassers. Die Pflicht zur Vorlage des Verzeichnisses setzt bei Eltern voraus, dass diese die Vermögenssorge innehaben; diese fehlt z.B., wenn ein Pfleger gem. § 1638 BGB zur Vermögensverwaltung berufen ist (siehe Rdn 142 ff.), wenn und solange ein Testamentsvollstrecker die Vermögensverwaltung innehat (siehe Rdn 261 ff.)[6] oder wenn einem Elternteil die Vermögenssorge entzogen ist (§§ 1666, 1671 BGB).

 

Rz. 159

Zu verzeichnen ist der Erwerb aufgrund Erbrechts, Vermächtnis, Pflichtteilsrechts und Auflage; fernerhin aufgrund Vertrags zugunsten Dritter, beispielsweise aufgrund Bankvertrags oder einer Lebensversicherung zugunsten des Minderjährigen.

 

Rz. 160

Ist der Minderjährige Alleinerbe, so sind alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände aufzuführen, ausgenommen Haushaltsgegenstände, bei denen die Angabe des Gesamtwertes genügt (§ 1640 Abs. 1 S. 3 BGB).

 

Rz. 161

Haushaltsgegenstände sind einfache Gegenstände des täglichen Gebrauchs; das zeigt der Hinweis auf den "Gesamtwert"; der Begriff ist also nicht identisch mit Hausratsgegenständen i.S.d. § 1369 BGB. Der Kreis der Haushaltsgegenstände ist hier enger: nicht hierher gehören wertvolle Stücke des Hausrats, z.B. Auto, Orientteppich und Antiquitäten.[7] Im Vermögensverzeichnis müssen die Gegenstände so genau beschrieben werden, dass ihre Identität einwandfrei feststeht. Beim Auto z.B. müssen der Typ, das Baujahr, die Kilometerleistung sowie der Zustand knapp angegeben werden; bei Wertpapieren ist der Ausgeber und die Summe, bei Versicherungspolicen der Versicherer und die Vertragsnummer zu nennen.

 

Rz. 162

Die Eltern müssen im Verzeichnis keine Wertangaben machen, insbesondere keine Schätzung durch Sachverständige durchführen lassen. Nicht selten aber ergibt sich aus der genauen Beschreibung schon der Wert oder ein Anhaltspunkt dafür, z.B. bei Wertpapieren, Forderungen, Autos.

 

Rz. 163

Passiva, Erblasserschulden und Erbfallschulden müssen nicht angegeben werden.[8] Ratsam ist dies dennoch zu eventuellen späteren Beweiszwecken.

 

Rz. 164

Geht eine Beteiligung an einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft oder an einer OHG oder KG im Wege der Sondererbfolge auf den Minderjährigen über, so reicht es aus, wenn der gesetzliche Vertreter das letzte vorhandene Inventarverzeichnis und die letzte Bilanz vorlegt;[9] er wäre auch in der Regel gar nicht imstande, neuere, ins Einzelne gehende Verzeichnisse zu erstellen. Wird die Gesellschaft durch den Tod aufgelöst, so ist das Auseinandersetzungsguthaben anzugeben; im Falle des bloßen Ausscheidens des Erblassers unter Fortbestand der Gesellschaft muss der Abfindungsanspruch genannt werden.

 

Rz. 165

Steht dem Minderjährigen nur ein Pflichtteilsanspruch zu, so ist anzugeben, gegen wen sich der Anspruch richtet. Ist ein Elternteil Schuldner oder Mitschuldner des Pflichtteils seines Kindes, z.B. aufgrund eines Berliner Testaments, so hat er die Pflicht, den Nettobestand des Nachlasses anzugeben und die Anspruchshöhe aufgrund eigener Ermittlungen und Berechnungen nachvollziehbar zu schätzen; ein Nachlassverzeichnis, das der genaueren Auskunftspflicht des § 2314 BGB entspräche, kann nicht verlangt werden.[10] Umgekehrt: Ein Nachlassverzeichnis, das dem § 2314 BGB entspricht, genügt auch den Anforderungen des § 1640 BGB.

 

Rz. 166

Ist der Minderjährige nur Miterbe, so treffen den gesetzlichen Vertreter grundsätzlich die gleichen Verpflichtungen wie bei einem Alleinerben: anzugeben ist der gesamte Nachlassbestand und die Miterbenquote. Ist der Minderjährige nur Vorerbe, so gilt das Gleiche: Die Eltern als gesetzliche Vertreter haben das Vermögensverzeichnis, wie geschildert, einzureichen.

 

Rz. 167

Ist der Minderjährige Nacherbe, so muss der gesetzliche Vertreter vom Vorerben gem. § 2121 BGB ein Vermögensverzeichnis verl...

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