Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
Rz. 4
Die Beteiligten sind sich bei der Einrichtung von Oderkonten häufig der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen nicht bewusst. Anknüpfend an die vorstehend skizzierte Zivilrechtsprechung kann nach der stetigen Rechtsprechung des Finanzgerichtszweigs der Schenkungsteuertatbestand der freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt sein, wenn ein Lebensgefährte ein von ihm dotiertes Konto auf den Namen des anderen eröffnet oder ein Oderkonto einrichtet. Schenkungsteuerbar kann es auch sein, wenn ein Partner sein Kontoguthaben auf das Konto des anderen Partners überträgt. Allerdings fehlt es in den genannten Fällen nach der Rechtsprechung des BFH an der für eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlichen freien Verfügungsmöglichkeit des Empfängers, wenn der Empfänger dem Zuwendenden im Innenverhältnis als bloßer Treuhänder nach § 667 BGB zur Rückgewähr verpflichtet ist. Ob ein derartiges Treuhandverhältnis besteht, beurteilt sich nach m.E. zutreffender Ansicht des BFH allein nach dem Zivilrecht und nicht nach den restriktiven ertragsteuerlichen Gesichtspunkten wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 AO. Die objektive Feststellungslast für das Treuhandverhältnis liegt grds. bei den Lebensgefährten, wenn das Treuhandverhältnis für diese steuerlich günstig ist und sie sich darauf berufen. Die freie Verfügungsmöglichkeit fehlt des Weiteren, soweit die Partner das Guthaben durch eine von der Zweifelsregelung des § 430 BGB abweichende Vereinbarung dem das Konto einrichtenden Teil allein zugeordnet haben. Dementsprechend ist kein Schenkungsteuertatbestand erfüllt, wenn ein Partner eine Geldsumme auf das Festgeldkonto des anderen lediglich zu dem Zweck überweist, bessere Zinskonditionen zu erlangen, ohne dass die Valuta oder die Zinsen im Innenverhältnis dem Kontoinhaber zustehen sollen.
Rz. 5
Lässt sich ein Treuhandverhältnis oder eine abweichende Zuordnungsvereinbarung nicht feststellen, so gilt nach der Rechtsprechung Folgendes: Ein allein auf den Namen des anderen Lebensgefährten eröffnetes Konto ist diesem in Höhe des bei Einrichtung und ggf. in Höhe weiterer Dotierungen bestehenden Guthabens schenkungsteuerpflichtig zugewandt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Richtet ein Partner ein auf beide Lebensgefährten lautendes Oderkonto ein, hält die Rechtsprechung mit Kontoeröffnung den Tatbestand der freigebigen Zuwendung in Höhe des hälftigen Guthabens für erfüllt, weil das Guthaben den Partnern nach der Zweifelsregel des § 430 BGB im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zusteht und jeder Partner tatsächlich und rechtlich frei über das Guthaben verfügen kann. Da der intakten Lebensgemeinschaft im Grundsatz Ausgleichsansprüche für Abhebungen oder Überweisungen im Innenverhältnis fremd sind, wird die Zivilrechtsprechung wird damit konsequent steuerlich umgesetzt.