Rz. 43

Eine besondere Schutzwürdigkeit von Einkommen und Vermögen im Jugendhilferecht ist allein im Rahmen der vorgesehenen Härtefallregelungen gegeben. § 94 Abs. 6 S. 2 SGB VIII regelt:

 

Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient.

 

Rz. 44

Für Einkommen und Vermögen sind die §§ 90 Abs. 3 SGB XII und 92 Abs. 5 SGB VIII einschlägig. Sie stellen insbesondere das Korrektiv zum umfassenden Vermögensbegriff in § 90 Abs. 1 SGB XII dar.[37]

Dazu wird in der Literatur vorgeschlagen, dass z.B. eine "kleine Erbschaft infolge des Verlustes eines Elternteils" aus Härtefallgründen ausgenommen werden sollte.[38] Das wird abgeleitet aus der Rechtsprechung, die eine solche Härte z.B. prüft, wenn wegen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus Nachlass oder Sparmitteln bei der leistungsberechtigten Person eine weitere "Destabilisierung" einträte, die deren Persönlichkeitsentwicklung erheblich beeinträchtigen und eine eigenverantwortliche Lebensführung wesentlich erschweren würde.[39]

 

Rz. 45

Im Ergebnis begründet ausschließlich eine besondere individuelle Lage des Leistungsberechtigten eine besondere Härte.[40]

 

Rz. 46

Grundsätzlich ist von dem Leistungsberechtigten das Vermögen bis zur Höhe der monatlichen Kosten einzusetzen. Dies kann abschließend durch eine Härtefallprüfung i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII abgemildert werden. Damit dürften dann auch die letzten verbliebenen Fälle weitgehend aufzufangen sein.

[37] VGH München v. 9.1.2017 – Az.: 12 C 16.2411, juris Rn 30; VG Augsburg v. 21.5.2015 – Az.: Au 3 K 14/1578, juris Rn 42; OVG Bremen v. 8.11.2011 – Az.: 2 A 203/09, BeckRS 2011, 55703.
[38] Raabe, Kostenheranziehung junger Menschen nach dem SGB VIII, Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe, Gutachten v. 20.12.2019, S. 14 (www.ombudschaft-jugendhilfe.de).
[39] VGH München v. 9.1.2017 – Az.: 12 C 16.2411, juris Rn 32 f.; OVG Niedersachsen v. 22.5.2012 – Az.: 4 LC 266/09, juris Rn 38 ff.
[40] VGH München v. 9.1.2017 – Az.: 12 C 16.2411, juris Rn 30.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?