Dr. iur. Matthias Quarch, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 72
Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Teilnahme an einem Aufbauseminar eine weitere schwer wiegende oder zwei weitere weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen begangen, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihn schriftlich verwarnen und ihm nahe legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG).
Rz. 73
Einzelheiten der verkehrspsychologischen Beratung sind in § 2a Abs. 7 StVG geregelt:
Zitat
In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Rz. 74
Die Verwarnung ist nicht als angeordnete Maßnahme zu qualifizieren, sondern als Hinweis. Wichtiges Kriterium für die Wirksamkeit der verkehrspsychologischen Beratung ist die Freiwilligkeit der Teilnahme.
a) Berater
Rz. 75
Die verkehrspsychologische Beratung wird gemäß § 2a Abs. 7 S. 6 StVG nur von einer Person durchgeführt, die amtlich anerkannt und persönlich zuverlässig ist sowie über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt und ebenso Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nachweist (§ 71 FeV).
Rz. 76
Eine formelle Anerkennung ist nicht vorgesehen. Vielmehr genügt die Vorlage einer Bestätigung der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (§ 71 Abs. 1 FeV).
b) Durchführung der Beratung
Rz. 77
Das verkehrspsychologische Beratungsgespräch findet als Einzelgespräch statt (§ 2a Abs. 7 S. 2 StVG).
Rz. 78
Der Inhalt des Beratungsgesprächs orientiert sich an dem Auszug aus dem Fahreignungsregister und bezieht sich auf die Darstellung der einzelnen Verstöße sowie auf die Detailbeschreibung der Bedingungen und Gründe, die zu den Verstößen geführt haben, sowie die Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten für die Zukunft. Über das Gespräch wird ein Protokoll geführt.
c) Teilnahmebescheinigung
Rz. 79
Zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde wird dem Teilnehmer des Beratungsgespräches gemäß § 2a Abs. 7 S. 5 StVG eine Bescheinigung erteilt. Zu beachten ist jedoch, dass der Betroffene nicht verpflichtet ist, an der verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, und dass das Ergebnis gemäß § 2a Abs. 7 S. 4 StVG FeV nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen ist.