Dr. iur. Matthias Quarch, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 6
Die Anordnung darf keinen Strafcharakter haben. Die Regelung ist nicht unumstritten, "weil sie die Möglichkeit zwangsweiser Erwachsenenerziehung voraussetzt". Ferner erscheint die allgemeine Fassung der Vorschrift des § 48 StVO wegen mangelnder Bestimmtheit problematisch, da sie lediglich regelt, dass derjenige zum Verkehrsunterricht vorgeladen werden kann, der "Verkehrsvorschriften" nicht beachtet. In Betracht kommen dürften für eine Vorladung jedoch nur erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und nicht etwa Bagatellverstöße wie z.B. falsches Parken o.ä. Dies aber ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Zweifel an dem Erfordernis ausreichender Bestimmtheit sind daher durchaus vertretbar. Das BVerfG hat allerdings die inhaltsgleiche Vorgängernorm des § 6 StVO a.F. für verfassungskonform erklärt.
Rz. 7
Im Übrigen muss die Begehung von Verkehrsverstößen feststehen.
Rz. 8
Die nach § 48 StVO ausgesprochene Aufforderung zum Verkehrsunterricht stellt begrifflich einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) dar. Gegen diesen sind Widerspruch bzw. Anfechtungsklage zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das zuständige VG entscheidet also, ob der jeweilige Verstoß eine Vorladung rechtfertigt. Hierbei – und dies ist für die Verteidigung wichtig – darf das Verteidigungsvorbringen nicht zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden.
Rz. 9
Durch die wirksame Vorladung wird der Betroffene zur Teilnahme verpflichtet.
Zuständig zur Vorladung ist die Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr im Rahmen der Geschäftsverteilung beauftragte Beamte.
Rz. 10
Wer der rechtswirksamen Anordnung nicht Folge leistet, begeht gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 6 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Ordnungswidrigkeit.