Rz. 142
Das gilt ebenso für die im Gutachten enthaltenen und als solche gesondert ausgewiesenen Verbringungskosten zum Lackierer. Auch wenn keine Reparatur durchgeführt worden ist, sind diese – entgegen anders lautender Behauptungen der Versicherer – nicht abzuziehen (OLG Hamm MittBl 1998, 58; OLG Düsseldorf VersR 2002, 208 = NZV 2002, 87; OLG München v. 28.2.2014 – 10 U 3878/13 – r+s 2014, 471; LG Kassel zfs 2001, 359; LG Saarbrücken DAR 2013, 520; AG Überlingen DAR 1995, 296; AG Bochum NZV 1999, 518; LG Oldenburg – 1 S 651/98).
Rz. 143
Dieses ist – jedenfalls seit der Entscheidung des BGH vom 20.6.1989 in NJW 1989, 3009 – nicht mehr ernstlich zu bestreiten. Deshalb sieht das seitdem – mittlerweile fast ausnahmslos – auch die übrige Rechtsprechung so. In Übertragung der Grundsätze der aktuellen Entscheidung des BGH zu den UPE-Aufschlägen (BGH v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18 – VersR 2019, 120) dürfte Folgendes gelten: Verbringungskosten sind dann auch fiktiv zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem allgemeinen regionalen Markt des Wohnortes des Geschädigten angefallen wären, sie also regional üblich sind. Allerdings sind sie dann nicht zu erstatten, wenn sie im Falle einer zumutbaren Verweisung bei einer Reparatur in der Verweisungswerkstatt nicht berechnet werden.
Rz. 144
Weil dieses Problem gleichwohl immer wieder thematisiert wird, ist diesem Buch als Anlage 7 (im Anhang, siehe § 14 Rdn 8 ff.) eine alphabetisch nach Gerichtsorten geordnete Entscheidungssammlung zu der Frage der Ersetzbarkeit der Verbringungskosten beigefügt in der Hoffnung, dass der Leser eine Entscheidung seines für ihn zuständigen Gerichts findet.
Rz. 145
In jedem Falle sind aber Verbringungskosten zu ersetzen, wenn die am Ort des Geschädigten ansässigen Fachwerkstätten seines Vertrauens und konkret seiner Fahrzeugmarke über keine eigenen Lackierwerkstätten verfügen und die Lackieraufträge dort stets fremdvergeben werden (LG Paderborn DAR 1999, 128; AG Solingen DAR 1998, 22; AG Rheda-Wiedenbrück DAR 1999, 173; AG Dorsten zfs 1999, 424; AG Mainz zfs 1999, 468; AG Westerburg zfs 2000, 63 f.). Allenfalls dann, wenn sämtliche markengebundenen Fachwerkstätten des Herstellers (im entschiedenen Fall sämtliche Daimler-Niederlassungen) des beschädigten Fahrzeugs in der Region des Geschädigten über eine eigene Lackiererei verfügen, kann die Ablehnung einer Erstattung gerechtfertigt sein (BGH v. 13.7.2010 – VI ZR 259/09 – zfs 2010, 621 = r+s 2010, 437). Das KG (v. 27.6.2018 – 25 U 155/17 – SVR 2018, 380) hat insoweit jüngst entschieden, dass Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt zumindest in Berlin nicht erstattungsfähig seien und führte dazu aus, dass nach Ansicht des Senats in Berlin jedenfalls die VW-Markenwerkstätten regelmäßig über eine Karosseriewerkstatt mit Lackiererei verfügten. Allerdings wäre es in einem solchen (Ausnahme-)Fall auch bereits die Aufgabe des Sachverständigen, die Verbringungskosten nicht als bei fachgerechter Reparatur regional üblicherweise entstehend in die Kalkulation mit aufzunehmen.