Rz. 75

 

Beispiel

 
Reparaturkosten laut Gutachten, brutto 8.000 EUR
zzgl. merkantile Wertminderung 1.000 EUR
Reparaturaufwand, brutto 9.000 EUR
Wiederbeschaffungswert, brutto 7.000 EUR
abzgl. Restwert, brutto 1.000 EUR
Wiederbeschaffungsaufwand, brutto 6.000 EUR
 

Rz. 76

Liegt der Reparaturaufwand zwar über dem Wiederbeschaffungswert, übersteigt diesen jedoch um nicht mehr als 30 % (sog. 130-%-Fälle), lässt der BGH eine Abrechnung des Reparaturaufwandes nur unter den folgenden strengen Voraussetzungen zu:

Der Geschädigte muss eine vollständige und fachgerechte Reparatur in einem Umfang nachweisen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH VersR 1992, 61; VersR 2003, 918; VersR 2005, 663 = NZV 2005, 243; VersR 2010, 363; NZV 2015, 591 = DAR 2015, 634; Wellner, Kfz-Schadensabrechnungs-Übersicht, NZV 2007, 401; Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 A Rn 26).
Der Geschädigte muss seinen Willen zur Weiternutzung nachweisen, indem er das Fahrzeug nach dem Unfall noch für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzt (BGH v. 13.11.2007 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 135 = zfs 2008, 143 = DAR 2008, 79 m. Anm. Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2; BGH v. 27.11.2007 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135 = DAR 2008, 81 = r+s 2008, 81 m. Anm. Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 3; BGH v. 22.4.2008 – VI ZR 237/07 – VersR 2008, 937 = zfs 2008, 504 = DAR 2008, 517 = r+s 2008, 307 = NJW 2008, 2183 m. Anm. Schneider, jurisPR-VerkR 14/2008 Anm. 2). Zur dennoch sofortigen Fälligkeit des (höheren) Anspruchs schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist siehe Rdn 73.
 

Rz. 77

Der Geschädigte kann den Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur auch auf anderem Wege als durch die Vorlage einer Reparaturrechnung führen, z.B. aufgrund einer Nachbesichtigung durch den Sachverständigen nach einer Reparatur in Eigenregie (BGH NJW 1992, 1618; BGH VersR 2005, 663 = zfs 2005, 382 = r+s 2005, 172 = NZV 2005, 243; OLG Hamm NZV 2002, 272). Der BGH hat allerdings inzwischen klargestellt, dass es sich stets um eine konkrete Schadensabrechnung – d.h., der konkrete "Wert" einer Reparatur in Eigenregie ist ggf. vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Einschaltung eines Sachverständigen zu schätzen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2008, 268 m. Anm. Krall) – handeln muss, während eine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten in diesem Fall nicht möglich ist (BGH v. 8.12.2009 – VI ZR 119/09 – VersR 2010, 363).

 

Rz. 78

 

Beispiel

Lässt der Geschädigte in unserem Beispiel (siehe Rdn 75) das Fahrzeug reparieren und behält es zudem für die Dauer von mindestens sechs Monaten, kann er den Reparaturaufwand geltend machen. Er erhält diesen in Höhe von 9.000 EUR brutto einschließlich der tatsächlich entstandenen Mehrwertsteuer ersetzt, soweit er konkret unter Vorlage einer Reparaturrechnung abrechnet, anderenfalls (bei Abrechnung nach Gutachten aufgrund durch Nachbesichtigung nachgewiesenen Werts der Reparatur in Eigenregie) abzüglich der in den kalkulierten Reparaturkosten enthaltenen Mehrwertsteuer.

 

Rz. 79

Nach der Entscheidung des BGH VersR 2005, 665 (= zfs 2005, 385 = r+s 2005, 174 = DAR 2005, 268 = NZV 2005, 245; bestätigt durch BGH v. 8.12.2009 – VI ZR 119/09 – VersR 2010, 363) kann der Geschädigte in einem 130-%-Fall auch dann die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten beanspruchen, wenn er sein Fahrzeug zwar nicht vollständig und fachgerecht repariert, jedoch im Wege der konkreten Abrechnung die tatsächlich (durch Zahlung oder nachweisbar wertmäßig) entstandenen Kosten einer Reparatur geltend macht, welche den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (so auch angedeutet in BGH VersR 2005, 663; ebenfalls OLG Düsseldorf v. 15.10.2007 – 1 U 45/07 – DAR 2008, 268 m. Anm. Schneider, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 4; Greiner, zfs 2006, 63, 68; Höfle, zfs 2006, 242, 245; Freyberger, NZV 2005, 231, 233; Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 A Rn 30; kritisch hierzu: Staab, VersR 2005, 1589, 1600). Der "Wert" einer in Eigenregie vorgenommenen Reparatur kann durch das Gericht gem. § 287 ZPO unter Einschaltung eines Sachverständigen frei geschätzt werden (vgl. dazu OLG Düsseldorf DAR 2008, 268 m. Anm. Krall).

 

Beispiel

Investiert in unserem Beispiel (siehe Rdn 75) der Geschädigte Reparaturkosten bis zu einem Betrag in Höhe von 7.000 EUR (Wiederbeschaffungswert), erhält er diese ersetzt.

 

Rz. 80

Ausnahmsweise können aus Billigkeitsgründen einem Geschädigten, welcher sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lassen möchte, dazu jedoch finanziell nicht in der Lage ist, bereits vorschussweise die erforderlichen Reparaturkosten zugesprochen werden, um die Reparatur durchführen zu können (OLG München NJW-RR 1999, 909; OLG Oldenburg DAR 2004, 226; OLG Düsseldorf SP 2014, 366). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Geschädigte letztlich sein Integritätsinteresse nachweisen muss, ist damit jedoch nicht verbunden (OLG Saarbrücken r+s 2018, 329).

 

Rz. 81

Liegt keiner der vorgenannten Fälle einer tatsächlichen Reparatur vor o...

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