Rz. 180
Der Leasingnehmer schuldet dem Leasinggeber die Instandhaltung des Fahrzeuges und dessen Rückgabe in einem intakten Zustand bei Vertragsende. Hat sich ein Unfall ereignet und ist das Fahrzeug beschädigt worden, so kann er dieser Pflicht nicht mehr nachkommen. Er bleibt aber dem Leasinggeber leistungs- und ausgleichspflichtig. Die ihn daraus treffenden Nachteile darf und muss er auf den Schädiger abwälzen.
Rz. 181
Dabei ist ihm nicht etwa nur der Netto-Reparaturbetrag mit der Begründung zu ersetzen, das Fahrzeug stehe im wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers und der sei vorsteuerabzugsberechtigt. Durch den Unfall wird das zeitlich zwar begrenzte, inhaltlich aber weit angelegte Recht des Leasingnehmers zur Sachnutzung beeinträchtigt. Zur Wiederherstellung der sachgerechten Nutzung ist die Reparatur erforderlich.
Rz. 182
Zum Ausgleich dieses Nutzungsschadens kann es also nur auf die persönlichen Verhältnisse des Leasingnehmers ankommen. Nur er – nicht der Leasinggeber – wird unfallbedingt in seiner Gebrauchsmöglichkeit beeinträchtigt. Nur er ist im Innenverhältnis zum Leasinggeber zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet.
Rz. 183
Also kommt es für die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung allein auf die Situation des Leasingnehmers an. Ist der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, dann ist brutto zu regulieren (so auch OLG Frankfurt NZV 1998, 31; OLG Hamm NZV 2003, 334; LG Nürnberg-Fürth DAR 2001, 409; LG München I NZV 2002, 191; umfassende Darstellung bei Reinking, S. 180 f.).
Rz. 184
Wie bereits im ersten Kapitel dargestellt (vgl. § 1 Rdn 145 ff.), ist der Leasingnehmer kraft vertraglicher Regelung verpflichtet, nach einem Unfall die Reparatur des Fahrzeuges durchführen zu lassen.
Rz. 185
Da er im Innenverhältnis zum Leasinggeber als dem wirtschaftlichen Eigentümer aber verpflichtet ist, das Fahrzeug stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und es so auch später zurückzugeben, darf er das Fahrzeug nicht etwa billig oder gar nicht reparieren und fiktiv nach Gutachten abrechnen.
Rz. 186
Zwar verstößt er anderenfalls nur gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, würde sich aber ungerechtfertigt bereichern.
Rz. 187
Deshalb besteht die Verpflichtung, die Tatsache des Leasingverhältnisses dem Versicherer des Schädigers mitzuteilen. Leasinggesellschaften lassen sich deshalb oft in ihren AGB den Reparaturkostenanspruch aus einem Haftpflichtschadensfall abtreten, damit die ordnungsgemäße Verwendung sichergestellt ist.
Rz. 188
Regelmäßig regeln jedoch die AGB, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug reparieren und den diesbezüglichen Schadensersatz in eigenem Namen geltend machen darf.