Rz. 286

Gibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung und erzielt er dabei eine Gutschrift, die den von einem Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so braucht er sich im Verhältnis zum Schädiger diesen Mehrerlös nicht anrechnen zu lassen. Ein versteckter Rabatt steht dem Geschädigten, nicht dem Schädiger zu (OLG Köln NZV 1994, 24).

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