Rz. 167

Führt die Reparatur zu einer Wertverbesserung, weil z.B. ein altes und verschlissenes Fahrzeug oder kurzlebige Teile davon (Motor, Reifen, Auspuff, Batterie, Lack) repariert bzw. erneuert werden, muss sich der Geschädigte dieses auf den Schadenersatz als Abzüge neu für alt (n.f.a.) anrechnen lassen. Grund: Der Geschädigte soll nicht über die Wiedergutmachung hinausgehend bereichert werden.

 

Rz. 168

Auch im Haftpflichtrecht (im Kaskorecht vgl. § 6 Rdn 16 ff.) sind die Reparaturkosten ggf. um die Position der Abzüge "neu für alt" zu korrigieren. Das erfolgt jedoch in wesentlich geringerem Maße als im Kaskorecht. Ausschließlich bei älteren oder ggf. auch bei ungepflegten Fahrzeugen sind – geringe – n.f.a.-Abzüge zulässig, dies ohnehin nur in dem von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Maße.

 

Rz. 169

In der Regel beziehen sich diese Abzüge lediglich auf Reifen, Lackierungskosten (nur bei größeren Flächen bzw. Mitbeseitigung von Vorschäden) und z.T. auch auf Neuteile, wenn diese z.B. bereits an- oder durchgerostet waren.

 

Rz. 170

Ein Abzug neu für alt ist hingegen unzulässig, wenn es um den Austausch von Kfz-Ersatzteilen geht, die im Allgemeinen die Lebensdauer des Kfz erreichen (KG VersR 1985, 272; OLG München VersR 1966, 1192; AG Kappeln MittBl 1998, 84). Weitere Voraussetzung für einen Abzug "neu für alt" ist, dass dem Geschädigten der Abzug zumutbar ist (BGHZ 30, 29, 33f.). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass gem. § 249 BGB grundsätzlich eine Naturalrestitution geschuldet wird, sodass es sich an sich nicht zum Nachteil für den Geschädigten auswirken darf, wenn eine solche wegen der Marktgegebenheiten nicht möglich ist. Die Zumutbarkeit eines Abzugs kann daher fehlen, wenn es sich bei dem neuen Gegenstand um einen aufgedrängten Vorteil handelt (Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 B, Rn 44 ff.).

 

Tipp

Abzüge n.f.a. können dadurch vermieden werden, dass reparaturbedürftige Verschleißteile durch Gebrauchtteile oder Ersatzteile von Billiganbietern ersetzt werden. Dann tritt eine Wertverbesserung in der Regel nicht mehr ein. Zumindest kann so der wirtschaftliche Nachteil des Abzuges wieder aufgefangen werden.

 

Rz. 171

Bei unfallbedingtem Einbau eines neuen Katalysators ist die Frage, ob Abzüge "alt für neu" vorzunehmen sind, entschieden worden: Durch den Einbau eines neuen Katalysators wird weder ein höherer Verkaufserlös erzielt noch tritt eine Wertverbesserung des Fahrzeuges ein, und deshalb sind n.f.a.-Abzüge nicht gerechtfertigt (AG Fürstenwalde DAR 1998, 147).

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