Rz. 11

Bei Kaskoschäden hat der Versicherer nach § 7 III sowie § 13 Abs. 7 S. 2 AKB bzw. A.2.8 sowie E.3.2 AKB 2008 das Recht, den Sachverständigen zu bestimmen (siehe auch Rdn 302 ff., § 13 Rdn 247).

 

Rz. 12

Besteht Uneinigkeit über die vom Sachverständigen geschätzte Höhe des Schadens, ist nach § 14 AKB bzw. A.2.17 AKB 2008 das dort geregelte "Sachverständigenverfahren" (vgl. dazu § 13 Rdn 268 f.) durchzuführen. Es entscheidet dann ein Sachverständigenausschuss, der aus zwei Mitgliedern besteht, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.

 

Rz. 13

Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet ein von beiden zu wählender Obmann. Einigen sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen Obmann, wird dieser durch das zuständige Amtsgericht ernannt.

 

Rz. 14

Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten aller drei Sachverständigen voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, wonach die von dem Versicherer angebotene Schadenssumme ausreicht, zahlt der Versicherungsnehmer die Kosten des Sachverständigenverfahrens in vollem Umfange. Liegt die Entscheidung – wie übrigens meistens – irgendwo dazwischen, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.

 

Rz. 15

Das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB bzw. A.2.17 AKB 2008 zu betreiben, macht in der Praxis meist keinen Sinn. Kaum ein Rechtschutzversicherer deckt die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten ab (Ausnahme: ADAC-Rechtsschutz, vgl. unten Rdn 308). Da meist die Entscheidung durch den Obmann fällt und dann die Kosten verhältnismäßig geteilt werden, ist der durch das Verfahren gewonnene wirtschaftliche Vorteil meist durch die mit dem Verfahren verbundenen Kosten wieder kompensiert oder die Kosten übertreffen sogar den Vorteil.

 

Tipp

Das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB bzw. A.2.17 AKB 2008 ist in aller Regel unwirtschaftlich, d.h. es kostet meist mehr als es bringt.

 

Beachte

Die Durchführung des Sachverständigenverfahrens ist Fälligkeitsvoraussetzung, sodass eine Klage bei Streit über die Höhe der Entschädigung zuvor unbegründet ist, selbst wenn der Versicherer sich erst im Prozess darauf beruft!

Ein selbstständiges Beweisverfahren soll dagegen zulässig sein (LG München I NJW-RR 1994, 216).

Gem. A.2.6 der neuesten AKB 2015 ist das Sachverständigenverfahren nicht mehr obligatorisch und damit keine Fälligkeitsvoraussetzung mehr, sondern lediglich auf Wunsch des Versicherungsnehmers durchzuführen. Entsprechend kann auch bei Streit über die Höhe der Kaskoentschädigung nach den neuen Bedingungen sofort Klage erhoben werden!

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