Rz. 438

Rechnet der Geschädigte beim wirtschaftlichen Totalschaden fiktiv ab, weist also keine Ersatzbeschaffung nach, ist der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert um den darin konkret enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen (BGH VersR 2006, 987 = r+s 2006, 303 = DAR 2006, 439).

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