Rz. 309

Im Falle eines Totalschadens sind auch die Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Abmeldung des beschädigten und der Anmeldung des Ersatzfahrzeuges entstehen. Die Kosten können konkret nachgewiesen werden; die Pauschale beträgt regelmäßig ca. 70 EUR (vgl. § 8 Rdn 361 ff.).

 

Rz. 310

Es wird auch die Auffassung vertreten, dem Geschädigten stünde im Falle eines Totalschadens eine so genannte Wiederbeschaffungspauschale zu, also ein Pauschalbetrag dafür, dass er sich nun einen anderweitigen Gebrauchtwagen kaufen muss, über dessen technischen Zustand er nichts weiß und den er daher von einem Sachverständigen auf die Qualität hin untersuchen lassen müsste.

 

Rz. 311

Hierfür werden in der Regel 75 EUR veranschlagt (so z.B. OLG Frankfurt zfs 1990, 48). Eine solche – fiktive – Pauschale wird sowohl zugesprochen (OLG Oldenburg zfs 1983, 361; OLG Frankfurt zfs 1982, 363 u. 1990, 48; OLG Hamburg zfs 1986, 296) als auch abgelehnt (so OLG Oldenburg zfs 1990, 303; LG Flensburg zfs 1989, 409 m.w.N.).

 

Rz. 312

Anders ist es jedoch, wenn die Untersuchungskosten konkret angefallen sind. Dann sind sie auch zu ersetzen (OLG Oldenburg zfs 1990, 303). Erhält der Erwerber bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Werkstattgarantie, kann er die Kosten der Überprüfung des gekauften gebrauchten Pkw durch einen Sachverständigen ersetzt verlangen (OLG Frankfurt zfs 1985, 10; OLG Karlsruhe VersR 1979, 384; OLG Saarbrücken NZV 1990, 186).

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