Rz. 179

Zur seit jeher streitigen Frage, inwieweit sich ein gewerblicher Geschädigter (z.B. Mietwagen- oder Leasingunternehmen) ihm offen stehende Großkundenrabatte bei der fiktiven Abrechnung mindernd anrechnen lassen muss, liegt nunmehr eine Entscheidung des BGH (BGH v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19 – r+s 2020, 112) vor. Danach hat der Geschädigte auch bei der fiktiven Abrechnung solche Großkundenrabatte anzurechnen, die ihm von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt eingeräumt worden sind und die er ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte.

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