Rz. 165

Die Argumentation gegenüber Versicherern muss daher lauten:

Der Geschädigte hat das uneingeschränkte Recht, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens "fiktiv" abzurechnen. Solange dieses Gutachten vom Sachverständigen als ortsüblich bezeichnete UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Vermessungskosten und Stundenverrechnungssätze enthält, stehen diese also dem Geschädigten uneingeschränkt zu.

 

Rz. 166

Das Gutachten eines Sachverständigen genießt absolutes Vertrauen auf die Bestandskraft durch den Geschädigten, solange es nicht durch substanziiertes Vorbringen des Schädigers – z.B. durch Vorlage eines zutreffenderen Gegengutachtens – erschüttert ist.

Zur Möglichkeit der konkreten Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere, ohne weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt vgl. die Ausführungen oben (siehe Rdn 146 ff.).

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