Rz. 58

Zur Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis abrechnen darf oder auf eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis angewiesen ist, sind die durch den Sachverständigen ermittelten Werte gegenüberzustellen. Maßgeblich sind die folgenden Werte:

 

Rz. 59

Regelmäßig kalkuliert der Sachverständige zunächst die erforderlichen Reparaturkosten und stellt eine trotz Reparatur verbleibende merkantile Wertminderung fest. Die sich aus diesen beiden Werten ergebende Summe wird als Reparaturaufwand bezeichnet. Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden in Betracht kommt, ermittelt der Sachverständige darüber hinaus den Wiederbeschaffungswert (Kaufpreis eines vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugs beim Händler) sowie den Restwert des Fahrzeugs (unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschädigungen). Die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert nennt man Wiederbeschaffungsaufwand.

 

Rz. 60

Bei der Vergleichsbetrachtung ist jeweils auf die Bruttowerte (einschließlich Mehrwertsteuer) abzustellen, auch wenn wegen fiktiver Abrechnung gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich Nettobeträge geltend gemacht werden (BGH VersR 2009, 654 = zfs 2009, 439; OLG Düsseldorf DAR 2008, 268, 269). Inwieweit selbst dann für die Vergleichsbetrachtung Bruttobeträge maßgeblich sind, wenn der Geschädigte wegen bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich Nettobeträge beanspruchen kann (so Lemcke, r+s 2002, 265; Huber, NZV 2004, 105, 109), ist durch die zitierte jüngste Entscheidung des BGH (VersR 2009, 654) in Zweifel gezogen worden (vgl. Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 A Rn 15).

 

Rz. 61

Bei der Vergleichsbetrachtung ist zur Ermittlung des Reparaturaufwandes den Reparaturkosten stets eine ggf. trotz Reparatur verbleibende Wertminderung hinzuzurechnen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf DAR 2008, 268, 269; LG Saarbrücken zfs 2015, 504; dazu ausführlicher Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 A Rn 14). Richtigerweise sind bei der Vergleichsbetrachtung die Brutto-Reparaturkosten um die vom Sachverständigen vorgenommenen Abzüge Neu für Alt zu kürzen, weil der Schadensersatzanspruch des Geschädigten bezogen auf die Reparaturkosten auch von vornherein entsprechend reduziert ist und es anderenfalls zu Wertungswidersprüchen kommt (Eggert, Der Abzug Neu für Alt in Haftpflicht- und Kaskosachen, Verkehrsrecht aktuell 2011, 132; Kuhnert, Anm. zu OLG Bamberg DAR 2018, 24; a.A. OLG Bamberg DAR 2018, 24).

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