Rz. 16

Eine Mitwirkung kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigung über die altersentsprechende Norm hinausgeht.[30] Die Angaben zum Mitwirkungsanteil müssen daher auch eine Äußerung zu eben dieser altersentsprechenden Norm beinhalten. Die Bezugsgröße ist anhand des normalen Verschleißzustandes des betroffenen Körperteils in der Altersgruppe der VP nach allgemeinem, objektiv medizinischen Kenntnisstand zu taxieren.

 

Rz. 17

Vorsicht ist aber geboten, Einzelfälle zur Frage der altersentsprechenden Norm zu pauschalisieren. So ist z.B. die Entscheidung des OLG Celle[31] wenig geeignet, verallgemeinert zu werden. Der Senat hat sich auf die Beurteilung des Sachverständigen gestützt, der den mit 80 % ermittelten Mitwirkungsanteil der Vorschädigung des 72-jährigen VP an den Unfallfolgen nach allgemeinem medizinischen Kenntnisstand als altersüblichen Verschleißzustand annahm. Eine konkrete empirisch-wissenschaftliche Erhebung wird für diese Einschätzung nicht genannt, so dass eine Verallgemeinerung auf Basis dieser Entscheidung nicht möglich ist.

[30] OLG Frankfurt v. 20.6.2007 – 7 U 21/07, VersR 2008, 248; OLG Hamm v. 6.7.2001 – 20 U 200/99, zfs 2002, 188 = VersR 2002, 180 = r+s 2002, 84 = NVersZ 2002,18.
[31] OLG Celle v. 20.8.2009 – 8 U 10/09, zfs 2010, 457 = NJW-RR 2009, 205 = r+s 2010, 29.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?