Rz. 1

 

Ziff. 3 AUB 08/99

§ 8 AUB 94/88

§ 10 I AUB 61

§ 182 VVG n.F.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesundheitlichen Folgen eines konkreten Unfallereignisses. Unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigung sollen nicht entschädigt werden. Zur Klarstellung der anteiligen Leistungspflicht des VR für den ausschließlich auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschaden wurden die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen in das VVG und die AUB aufgenommen. Überlagern sich sowohl Unfallfolgen als auch unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen, muss der VR nicht für die gesamte Gesundheitsbeeinträchtigung einstehen. Er kann sich andererseits aber auch nicht wegen einer anteiligen Mitwirkung von Erkrankungen oder Gebrechen vollständig aus der Leistungspflicht befreien, sondern haftet für den unfallbedingten Anteil des Gesundheitsschadens.[1]

Die Regelungen zur Mitwirkung sind in der Schadenpraxis besonders bedeutsam, da häufig erst anlässlich eines Unfallereignisses eine bereits vorher bestehende körperliche Veränderung zu behandlungsbedürftigen Gesundheitsproblemen führt bzw. im Rahmen der Behandlung von Unfallfolgen festgestellt wird. Auch wird nicht selten über die Frage gestritten, ob der konkrete Gesundheitszustand der VP vor dem Unfall so zu werten ist, dass bereits eine Krankheit oder ein Gebrechen vorlag. In diesem Zusammenhang ist auch die Auskunftsobliegenheit des VN zu beachten.

[1] OLG München v. 28.12.1984 – 24 U 528/83, VersR 1986, 910 = r+s 1985, 54.

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