An das
Amtsgericht Musterstadt
Gerichtsstraße 123
12345 Musterstadt
Vergütungsfestsetzungsantrag
In der Rechtsanwaltsvergütungssache
des Rechtsanwalts Jörg Meier, Musterstraße 14, 12345 Musterstadt
Antragstellers,
gegen
Herrn Otto Müller, Musterstraße 24, 12345 Musterstadt
Antragsgegner,
wird beantragt,
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die gesetzliche Vergütung des Antragstellers für die gerichtliche Tätigkeit im Verfahren 17 C 465/21 AG Musterstadt in Höhe von 1.078,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.5.2021 gegen den Antragsgegner festzusetzen. |
Begründung
Es wird die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 11 Abs. 1 RVG gegen den eigenen Auftraggeber beantragt.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner auftragsgemäß als Prozessbevollmächtigten im Verfahren 17 C 465/21 vor dem Amtsgericht Musterstadt vertreten. Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz ist nach Zeugeneinvernahme abgewiesen worden.
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Beweis: |
Beiziehung der Akten 17 C 465/21 AG Musterstadt |
Dem Antragsgegner ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und damit gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 RVG eintretender Fälligkeit der Vergütung unter dem 30.4.2021 eine den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entsprechende Abrechnung übersandt worden.
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Beweis: |
Abrechnung vom 30.4.2021 |
Trotz einer mit Schreiben vom 7.5.2021 erfolgten Mahnung mit Fristsetzung zum 14.5.2021 ist keine Zahlung erfolgt.
Mit dem vorliegenden Festsetzungsantrag werden die gesetzlichen Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Diese berechnen sich aus einem Gegenstandswert von 4.500 EUR wie folgt:
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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434,20 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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400,80 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
4. Fahrtkosten, VV 7003 |
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Verhandlungstermin, 50 km à 0,42 EUR |
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21,00 EUR |
5. Abwesenheitsgeld, VV 7005 Nr. 1 |
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30,00 EUR |
Zwischensumme |
906,00 EUR |
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6. Umsatzsteuer, VV 7008 |
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172,14 EUR |
Gesamt |
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1.078,14 EUR |
Die vom Antragsteller verauslagen Gerichtskosten (Nr. 1210 KV GKG) hat der Antragsgegner bereits ausgeglichen.
Da sich der Antragsgegner seit dem 15.5.2021 in Verzug befindet, sind auch die gesetzlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).
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(Rechtsanwalt)