An das
Amtsgericht Musterstadt
Gerichtsstraße 123
12345 Musterstadt
Klage
des Rechtsanwalts Jörg Meier, Musterstraße 14, 12345 Musterstadt
Klägers,
– Prozessbevollmächtigter: RA Meier, Musterstraße 14, 12345 Musterstadt –
gegen
Herrn Otto Müller, Musterstraße 24, 12345 Musterstadt
Beklagten
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.019,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.3.2021 zu zahlen. |
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_________________________ (Verfahrensanträge) |
Begründung
Am 15.1.2021 erteilte der Beklagte dem Kläger den Auftrag, ihn bei der Regulierung seines Unfallschadens vom 13.1.2021 gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer zu vertreten.
Aufgrund der Unfallschilderung des Beklagten kam der Kläger zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgreich sein würde und forderte den gegnerischen Versicherer mit Schreiben vom 18.1.2021 zunächst zu einem Anerkenntnis der Einstandspflicht dem Grunde nach auf, da die konkrete Schadenshöhe noch ermittelt wurde.
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Beweis: |
Schreiben vom 18.1.2021 |
Im Verlauf der weiteren Besprechungen mit dem Versicherer stellte sich jedoch heraus, dass der Beklagte dem Kläger seine hochgradige Alkoholisierung im Zeitpunkt des Unfallgeschehens verschwiegen hatte. Die weiteren Bemühungen um Durchsetzung der Ersatzansprüche wurden aufgrund des damit bestehenden überwiegenden Verschuldens des Beklagten am 16.3.2021 2021 eingestellt.
Mit Schreiben vom 19.3.2021 stellte der Kläger dem Beklagten die entstandene Vergütung, nämlich eine 1,5-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Rechnung.
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Beweis: |
Abrechnung vom 19.3.2021 |
Der Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 26.3.2021 den Ausgleich dieser Rechnung mit Hinweis auf eine angebliche Falschberatung und führte außerdem an, die Vergütung sei zu hoch.
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Beweis: |
Schreiben vom 26.3.2021 |
Aufgrund des nicht gebührenrechtlichen Einwands ist dem Kläger ein Antrag auf Festsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG verwehrt, so dass die Gebührenforderung im Wege einer Honorarklage geltend gemacht werden muss.
Die vom Beklagten behauptete Falschberatung liegt nicht vor.
_________________________ (wird ausgeführt)
Die Berechnung der Vergütung entspricht den Anforderungen des RVG und ist auch in der Sache zutreffend. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Maßgeblich für die Gebührenberechnung des Klägers ist also der Wert derjenigen Ansprüche aus dem Unfallereignis, mit deren Durchsetzung er beauftragt wurde. Danach beträgt der Gegenstandswert im vorliegenden Fall 9.000 EUR, da sich der gutachtlich belegte Sachschaden am Fahrzeug des Beklagten auf diese Summe beläuft.
Für die außergerichtliche Vertretung des Beklagten gegenüber dem Unfallgegner und dessen Versicherer kann eine Geschäftsgebühr aus dem Rahmen der Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden.
Der Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG, da die Angelegenheit überdurchschnittlich umfangreich war.
Der Beklagte hat den Kläger in den frühen Morgenstunden des 15.1.2021 – außerhalb der üblichen Bürozeiten – kontaktiert und um anwaltliche Unterstützung gebeten. Da der Beklagte als Freiberufler auf ein Fahrzeug dringend angewiesen war, musste unter großem Zeitdruck geprüft werden, ob und welches Ersatzfahrzeug angemietet werden konnte. Zusätzlich musste eine Vereinbarung mit dem eingeschalteten Sachverständigen getroffen werden, um einen Finanzierungsengpass des Beklagten abzuwenden.
Der Beklagte konnte zum genauen Unfallverlauf nicht in allen Details Angaben machen, so dass der Kläger sowohl Einsicht in die polizeiliche Unfallakte nehmen als auch mit zwei Zeugen sprechen musste. Als sich im weiteren Verlauf der Angelegenheit die Alkoholisierung des Beklagten im Unfallzeitpunkt herausstellte, hat der Kläger sowohl mit dem medizinischen Sachverständigen als auch mit dem gegnerischen Versicherer Rücksprache halten müssen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände entspricht der Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr billigem Ermessen.
Beweis: Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
Die vom Beklagten geschuldete Vergütung berechnet sich daher wie folgt:
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 |
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aus 9.000 EUR |
837,00 EUR |
2. Auslagenpauschale, VV 7002 |
20,00 EUR |
3. Umsatzsteuer, VV 7008 |
162,83 EUR |
Gesamt |
1.019,83 EUR |
Da der Beklagte mit Schreiben vom 26.3.2021 die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigerte, befindet er sich seit diesem Zeitpunkt in Verzug. Hieraus rechtfertigt sich die geltend gemachte Zinsforderung (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB).
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(Rechtsanwalt)