Rz. 49

Der Sonderkündigungsschutz endet mit Ablauf von vier Monaten nach der tatsächlichen Entbindung. Die Frist ist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB zu berechnen (zu der Definition der Entbindung siehe Rdn 17). In der Konsequenz erlischt der Sonderkündigungsschutz, wenn die Schwangerschaft durch einen Schwangerschaftsabbruch endet. Entbindet die Mutter, handelt es sich jedoch um eine Totgeburt, so bleibt der Kündigungsschutz erhalten, ebenso bei dem nachfolgenden Tod des Kindes.

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