a) Allgemeines
Rz. 27
Von zentraler Bedeutung für das Verfahren ist der Beteiligtenbegriff. Anders als im Zivilprozess stehen sich nicht zwei oder mehrere Parteien gegenüber; im FamFG-Verfahren kann eine Vielzahl von Personen beteiligt sein, deren Interessen nicht notwendig unterschiedlich sein müssen.
Derjenige, der Beteiligter ist, genießt verfahrensrechtliche Privilegien. So hat er Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, und die Entscheidung muss ihm bekannt gemacht werden, § 15 FamFG. Auch ist der Beteiligtenbegriff für die Frage der Beschwerdebefugnis von Bedeutung, § 59 Abs. 1 FamFG. Andererseits bringt die Beteiligtenstellung auch Pflichten und Nachteile. So kann ein Beteiligter nicht Zeuge sein, § 30 FamFG, §§ 373 ff. ZPO, und es können ihm Kosten auferlegt werden, § 81 FamFG. Bei der Bestimmung des Beteiligtenbegriffs ist wie folgt zu differenzieren:
b) Beteiligter im materiellen Sinne
Rz. 28
Beteiligter im materiellen Sinne ist jeder, dessen Rechte durch das Verfahren unmittelbar berührt werden können, ohne Rücksicht darauf, ob er am Verfahren teilgenommen hat.
Rz. 29
Beispiel
Im Erbscheinsverfahren sind die im Testament bedachten Personen und die gesetzlichen Erben materiell Beteiligte.
c) Beteiligter im formellen Sinne
Rz. 30
Beteiligter im formellen Sinne ist jeder, der zur Wahrnehmung seiner Interessen am Verfahren teilnimmt oder Anträge stellt.
d) Bedeutung des Beteiligtenbegriffs
Rz. 31
e) Bevollmächtigung
Rz. 32
Den Beteiligten ist es möglich, sich im FamFG-Verfahren durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen, § 11 FamFG.
f) Definition des Beteiligten-Begriffs im FamFG
Rz. 33
Das FamFG enthält eine gesetzliche Definition des Beteiligtenbegriffs.
In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter, § 7 Abs. 1 FamFG.
Nach § 7 Abs. 2 FamFG sind als Beteiligte hinzuzuziehen
▪ |
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (sog. materiell Beteiligte), |
▪ |
diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. |
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist, § 7 Abs. 3 FamFG.
Diejenigen, die nach § 7 Abs. 3 FamFG als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren, § 7 Abs. 4 FamFG.
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572 ZPO anfechtbar, § 7 Abs. 5 FamFG.
§ 7 Abs. Abs. 6 FamFG stellt klar, dass derjenige, der anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen, dadurch nicht Beteiligter wird.
Rz. 34
Eine Spezialvorschrift für Nachlasssachen findet sich in § 345 FamFG:
Rz. 35
Die in § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG genannten Beteiligten (die gesetzlichen Erben; derjenige, der nach dem Inhalt einer ggf. vorhandenen Verfügung von Todes wegen als Erbe in Betracht kommt; die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist; derjenige, der im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würde; sowie alle weiteren Personen, deren Recht durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen werden kann) sind nach § 345 Abs. 1 S. 3 FamFG auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
§ 345 Abs. 1 S. 2 FamFG ermöglicht es dem Gericht ferner in Anlehnung an § 7 Abs. 3 FamFG, die darin genannten Personen am Verfahren nach seinem Ermessen zu beteiligen.