Rz. 195
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt erst zu laufen mit Kenntnis
▪ | vom Erbfall, |
▪ | von den anfechtungsbegründenden Tatsachen und |
▪ | von der letztwilligen Verfügung. |
Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechende Anwendung.
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