Rz. 195

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt erst zu laufen mit Kenntnis

vom Erbfall,
von den anfechtungsbegründenden Tatsachen und
von der letztwilligen Verfügung.

Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechende Anwendung.

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