Rz. 168

Die Anfechtung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen, § 1954 Abs. 1 BGB. Sie beginnt regelmäßig mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu laufen. Im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, so beträgt die Frist sechs Monate, § 1954 Abs. 3 BGB. Nach dreißig Jahren ist sie ausgeschlossen, § 1954 Abs. 4 BGB. Hinsichtlich der Frist für die Anfechtung der Annahme bzw. der Ausschlagung der Erbschaft verweist § 1954 Abs. 2 S. 2 BGB auf die §§ 206, 210 BGB und auch noch § 211 BGB.

Beachte: Die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Ausschlagung für betreute Personen wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 neu geregelt. § 1858 Abs. 3 BGB bestimmt, dass die kurze Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt ist, so dass kein Rückgriff mehr auf § 206 BGB (Hemmung bei höherer Gewalt) erforderlich ist.

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