a) Zeugenbeweis
Rz. 71
Auch im FamFG-Verfahren gilt der formelle Zeugenbegriff, d.h., es kann nur Zeuge sein, wer nicht Beteiligter ist. Über § 30 FamFG gelten grundsätzlich die §§ 373–401 ZPO analog. Jedoch steht die Frage der Vereidigung des Zeugen im Ermessen des Gerichts. Ein Beweisantritt, § 371 ZPO, ist zwar nicht erforderlich, er bietet sich in vielen Verfahrenssituationen gleichwohl an.
b) Muster: Antrag auf Vernehmung eines Zeugen
Rz. 72
Muster 7.13: Antrag auf Vernehmung eines Zeugen
Muster 7.13: Antrag auf Vernehmung eines Zeugen
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Erbscheinsantrag des _________________________
In der vorbezeichneten Sache beantrage ich, den Nachbarn des Verstorbenen, _________________________, als Zeugen zu vernehmen.
_________________________ wird bestätigen, dass der Erblasser das vorliegende Testament am _________________________ eigenhändig errichtet hat.
(Rechtsanwalt)
c) Sachverständigenbeweis
Rz. 73
Für den Sachverständigenbeweis gelten über § 30 FamFG die §§ 402 ff. ZPO entsprechend. Auch hier kann es für den Anwalt unter Umständen ratsam sein, einen Beweisantrag zu stellen.
d) Muster: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
Rz. 74
Muster 7.14: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
Muster 7.14: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Erbscheinsantrag des _________________________
Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments infolge einer altersbedingten Demenz nicht testierfähig. Die Zeugen _________________________ und _________________________ haben bestätigt, dass der Erblasser weder örtlich noch zeitlich orientiert war. Insoweit beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
(Rechtsanwalt)
e) Augenschein
Rz. 75
Für den Augenschein gelten über § 30 Abs. 1 FamFG die §§ 371 ZPO ff. analog.
f) Urkundenbeweis
Rz. 76
Auch Urkunden können taugliches Beweismittel in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein. § 30 Abs. 1 FamFG verweist bezüglich der förmlichen Beweisaufnahme vollumfänglich auf die ZPO. Die Vorschriften der ZPO gelten entsprechend, soweit nicht Besonderheiten des FamFG-Verfahrens entgegenstehen. In der Praxis spielt der Urkundenbeweis vor allem im Erbscheinsverfahren eine wichtige Rolle. Die Herausgabe von Urkunden kann nach § 35 FamFG durchgesetzt werden.
g) Beteiligtenvernehmung
Rz. 77
Umstritten ist, ob neben der – jederzeit zulässigen – formlosen Beteiligtenvernehmung auch eine "Parteivernehmung" entsprechend §§ 445 ff. ZPO möglich ist. Die wohl h.M. bejaht dies. Sogar die eidliche Vernehmung soll entsprechend § 452 Abs. 1 ZPO zulässig sein. In der Praxis wird man jedenfalls bei geeigneten Sachverhalten den Versuch unternehmen, eine förmliche Beteiligtenvernehmung herbeizuführen. So soll auch die Einschränkung des § 448 ZPO, wonach bereits "einiger Beweis" für die vom Beteiligten erhobene Behauptung erbracht sein muss, für das FamFG-Verfahren nicht gelten:
Dazu das OLG Zweibrücken MDR 1998, 1244:
Zitat
Weder für die formlose Anhörung eines Beteiligten als Beweisperson noch für seine förmliche Vernehmung in entsprechender Anwendung von § 448 ZPO ist es erforderlich, dass bereits einiger Beweis für die aufzuklärende Tatsache erbracht ist (Anschluss an BayObLGZ 1970, 173).
… Das Landgericht war aber nicht gehindert, die Tochter des Beteiligten zu 1) entweder gem. § 12 FGG [jetzt: § 26 FamFG] formlos als Auskunftsperson anzuhören oder förmlich in entsprechender Anwendung von § 448 ZPO als Beteiligte zu vernehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es dabei nicht erforderlich, dass bereits "einiger Beweis" für die vom Beteiligten zu 1) erhobene Behauptung erbracht ist. Diese Einschränkung gilt nur für die Parteivernehmung im Zivilprozess. Sie findet ihre Rechtfertigung allein in der diesen beherrschenden Verhandlungsmaxime und soll verhindern, dass willkürlich zugunsten einer Partei die Folgen ihrer ansonsten eintretenden Beweisfälligkeit abgewendet werden (BayObLGZ 1970, 173, 176 f). Auf das vom Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz beherrschte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist diese Beschränkung nicht übertragbar …
Die Zulässigkeit einer förmlichen Beteiligtenvernehmung lässt sich letztlich auch aus §§ 32, 33 FamFG ableiten.
h) Muster: Antrag auf Vernehmung eines Beteiligten
Rz. 78
Muster 7.15: Antrag auf Vernehmung eines Beteiligten
Muster 7.15: Antrag auf Vernehmung eines Beteiligten
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Erbscheinsantrag des _________________________
In der vorbezeichneten Sache beantrage ich, den Beteiligten _________________________...