a) Ausschluss kraft Gesetzes
Rz. 21
§ 6 Abs. 1 FamFG verweist direkt auf die §§ 41–49 ZPO. Für die Ausschließung der Gerichtspersonen sind demnach die Regelungen der ZPO maßgeblich.
b) Ablehnung eines Richters/Rechtspflegers
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 22
§ 6 Abs. 1 FamFG verweist auch für die Ablehnung von Gerichtspersonen unmittelbar auf die §§ 41–49 ZPO. Danach kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Zur umfangreichen Kasuistik diesbezüglich wird auf die Standardkommentare zur ZPO verwiesen.
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen, § 44 Abs. 1 ZPO. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen, § 44 Abs. 2 ZPO.
bb) Muster: Antrag auf Ablehnung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Rechtspflegers
Rz. 23
Muster 7.3: Antrag auf Ablehnung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Rechtspflegers
Muster 7.3: Antrag auf Ablehnung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Rechtspflegers
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Antrag auf Ablehnung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Rechtspflegers
In dem Nachlassverfahren _________________________ wird der sachbearbeitende Rechtspfleger _________________________ wegen Ausschlusses von der Ausübung des Rechtspflegeramtes abgelehnt.
Begründung:
Dem Beteiligten A wurde bekannt, dass der Beteiligte _________________________, der ebenfalls einen Erbscheinsantrag gestellt hat, ein Neffe des Rechtspflegers _________________________ ist.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Zeugen _________________________ vom _________________________
Der Rechtspfleger _________________________ ist damit von der Ausübung seines Amtes gem. § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
(Rechtsanwalt)
cc) Muster: Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Rz. 24
Muster 7.4: Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Muster 7.4: Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Az. _________________________
Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
In dem Nachlassverfahren _________________________ wird der Nachlassrichter _________________________ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Begründung:
Der Nachlassrichter erklärte in der mündlichen Verhandlung am _________________________, der Beteiligte _________________________ habe "keine Chance, einen Erbschein zu erhalten". Unabhängig vom Ausgang des noch zu erstattenden psychiatrischen Gutachtens stehe für ihn die Testierfähigkeit des Erblassers fest.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Zeugen _________________________ vom _________________________; dienstliche Äußerung des Richters am Amtsgericht _________________________
(Rechtsanwalt)
c) Ablehnung eines Dolmetschers
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 25
Vorstehende Ausführungen gelten auch für die Ausschließung des Rechtspflegers, § 10 RPflG, und eines Dolmetschers, § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO. Bei Streit über die Ausschließung oder Ablehnung eines Dolmetschers entscheidet das Gericht endgültig, § 191 S. 2 GVG.
bb) Muster: Antrag auf Ausschluss eines Dolmetschers
Rz. 26
Muster 7.5: Antrag auf Ausschluss eines Dolmetschers
Muster 7.5: Antrag auf Ausschluss eines Dolmetschers
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
Az. _________________________
Antrag auf Ausschluss eines Dolmetschers
In dem Nachlassverfahren _________________________ wird beantragt, den Dolmetscher _________________________ von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.
Begründung:
Der Dolmetscher _________________________ ist ein halbbürtiger Bruder des Beteiligten _________________________.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Zeugen _________________________ vom _________________________
Insoweit ist er kraft Gesetzes gem. § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 3 ZPO, § 191 GVG von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen.
(Rechtsanwalt)