a) Kostenvorschusspflicht
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 82
Eine Kostenvorschusspflicht besteht in den FamFG-Verfahren nur ausnahmsweise, §§ 12 ff. GNotKG.
In Grundbuch- und Nachlasssachen wird jedoch ein Vorschuss nur dann angefordert, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint, § 13 S. 2 GNotKG.
Rz. 83
Gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht und deren Höhe ist die Beschwerde statthaft, § 82 Abs. 1 GNotKG.
bb) Muster: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
Rz. 84
Muster 7.16: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
Muster 7.16: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Erbscheinsantrag des _________________________
Namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ lege ich gegen die Anordnung
der Vorschusszahlung des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________
Beschwerde
ein.
Begründung:
Das Amtsgericht hat die Erteilung des Erbscheins von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Dies ist nach § 13 S. 2 GNotKG jedoch nur dann notwendig, wenn es zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht ist. Das mag der Fall sein, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuldners bereits, z.B. aus einem anderen Verfahren, bekannt ist oder wenn ungewöhnlich hohe Kosten anfallen. Beides ist hier nicht der Fall, weil _________________________ (weiter ausführen).
(Rechtsanwalt)
b) Säumnis von Beteiligten
Rz. 85
In den Nachlassverfahren nach dem FamFG ist ein Versäumnisurteil nicht möglich. Die §§ 330 ff. ZPO sind nicht analog anwendbar.
c) Selbstständiges Beweisverfahren
Rz. 86
Auch das selbstständige Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO, ist auf die Nachlassverfahren nicht übertragbar. So kann die Testierfähigkeit des Erblassers nicht zu dessen Lebzeiten im FamFG-Verfahren überprüft werden.
d) Ruhen des Verfahrens
Rz. 87
Hingegen kann entsprechend § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden.
e) Vergleichsweise Beendigung des Verfahrens
Rz. 88
Ein Prozessvergleich ist im Erbscheinsverfahren grundsätzlich unzulässig. So können sich die Beteiligten nicht materiell-rechtlich über die Erbenstellung vergleichen. Jedoch ist der Abschluss eines sog. Verfahrensvergleichs möglich.
Rz. 89
Auch im Erbscheinsverfahren kann vor dem Nachlassgericht ein Vergleich geschlossen werden, § 36 FamFG. Ausdrücklich wurde im FamFG auch der Vergleich, der die gerichtliche Streitbeilegung fördern soll, in das Gesetz aufgenommen. Das Gericht soll hierauf hinwirken.
Beachte: Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.