aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 319
Nach der Erteilung des Erbscheins ist eine Beschwerde gegen die Erbscheinserteilung nicht mehr statthaft. Es kann nur die Einziehung des Erbscheins beantragt werden.[201] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu, und zwar unabhängig davon, ob der Richter oder der Rechtspfleger entschieden hat.[202] Nach § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist". Im FamFG-Verfahren ist dies hier die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG.
bb) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbscheinseinziehung
Rz. 320
Muster 7.68: Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbscheinseinziehung
Muster 7.68: Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbscheinseinziehung
An das
Amtsgericht
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, wonach der meinem Mandanten erteilte Erbschein einzuziehen ist,
Beschwerde
ein.
Begründung:
Entgegen der Auffassung der Beteiligten _________________________ war der Erblasser bei der Abfassung seiner letztwilligen Verfügung sehr wohl testierfähig. Zwar war der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bettlägrig, jedoch war er trotz seines hohen Alters noch in der Lage, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Beweis: Dr. med. _________________________ als sachverständiger Zeuge; Sachverständigengutachten
Der behandelnde Hausarzt _________________________ kann dies bestätigen.
Der Erbschein ist damit richtig und der Beschluss, der seine Einziehung anordnet, aufzuheben.
(Rechtsanwalt)
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