Rz. 241

Neben der Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, kann ein Miterbe aber auch einen Teilerbschein erlangen. Er bezeugt als Einzelerbschein eines Miterben dessen Erbrecht.[146] Dieser ist vor allem bedeutsam, wenn z.B. die anderen Miterben nicht feststellbar sind oder deren Erbschaftsannahme nicht nachgewiesen werden kann.[147] In Verbindung mit der Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft kann mittels des Teilerbscheins eventuell eine Auseinandersetzung möglich sein.[148]

Ist ein Erbteil noch ungewiss, z.B. weil die Geburt eines zur Zeit des Erbfalls empfangenen erbberechtigten Kindes zu erwarten ist oder weil die Entscheidung über einen Antrag auf Aufnahme als Kind etc. gem. § 2043 Abs. 2 BGB aussteht, wird gleichwohl die Zulässigkeit eines Einzelteilerbscheins bejaht.[149]

Die im Erbschein ausgewiesenen Erben können insbesondere bei eiligen Nachlassgeschäften zusammen mit einem nach § 1960 BGB für den nasciturus zu bestellenden Nachlasspfleger über den gesamten Nachlass verfügen.[150]

 

Rz. 242

Wann empfiehlt sich die Beantragung eines Teilerbscheins?

Z.B., wenn der andere Miterbe sich bereits durch Erbvertrag und Eröffnungsprotokoll ausweisen kann, § 35 GBO, und es nur für den Teil des Nachlasses, in dem die gesetzliche Erbfolge stattfindet, § 2088 BGB, eines Erbscheins bedarf;
bei beabsichtigter Erbteilveräußerung.
 

Rz. 243

Nicht notwendig ist die Erklärung, dass der Miterbe die Erbschaft auch tatsächlich angenommen habe. Allein entscheidend ist, dass die Erbquote des Antragstellers bezeichnet wird, ungeachtet dessen, dass diese sich eventuell später noch erhöhen kann, §§ 1953, 2094 BGB (sog. Mindestteilerbschein).[151]

[146] MüKo/Grziwotz, § 2353 BGB Rn 9.
[147] Zimmermann, Praktikum der FG, S. 47.
[148] KG NJW 1971, 565; Grüneberg/Weidlich, § 1960 BGB Rn 21.
[149] KGJ 42, 128; OLG Hamm Rpfleger 1969, 299; Staudinger/Herzog, § 2353 BGB Rn 75.
[150] Staudinger/Herzog, § 2353 BGB Rn 75.
[151] Vgl. Staudinger/Herzog, § 2353 BGB Rn 75.

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