Rz. 53

Das Gericht bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale den Umfang der Ermittlungen.[22] Das Ermessen ist dabei aber nicht schrankenlos. So muss z.B. der Tatrichter Einwendungen gegen ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, die sich auf ein Privatgutachten gründen, nachgehen und zum Anlass nehmen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.[23]

[22] Bassenge/Roth/Gottwald, § 26 FamFG Rn 16.

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